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Deutschland
2.3. Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“
Zielgruppe und Maßnahmenbeschreibung
Das Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ wurde zu Beginn des Jahres 2015 durch das
deutsche Bundesministerium für Arbeit und Soziales gestartet und lief bis Ende 2018. Es zielte auf die
Verbesserung der sozialen Teilhabe langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem „Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch“ (SGB II) ab. Im SGB II ist die Grundsicherung für Arbeitssuchende und damit
das Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) sowie das Sozialgeld geregelt (Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz, 2020).
Das Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ fokussierte auf zwei Zielgruppen, für die es
besonders schwierig ist eine Beschäftigung am allgemeinen („ersten“) Arbeitsmarkt zu finden:
1) Langzeitarbeitslose mit gesundheitlichen Einschränkungen und 2) Langzeitarbeitslose, die in
Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern leben. Gesundheitliche Einschränkungen
erschweren einerseits die Integration in den Arbeitsmarkt, andererseits kann Arbeitslosigkeit zu einer
erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen (siehe dazu z.B. Herbig, et al. (2013)
oder Paul & Moser (2009)). Rund 40% der BezieherInnen von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) weisen
gesundheitliche Einschränkungen auf. Minderjährige Kinder können die Arbeitsmarktintegration unter
Umständen erschweren, insbesondere dann, wenn Betreuungsmöglichkeiten nicht oder nur
unzureichend zur Verfügung stehen bzw. schwer erreichbar sind. Die Förderung für diese Zielgruppe
sollte dabei nicht nur Langzeitarbeitslose selbst erreichen, sondern auch den im Haushalt lebenden
Kindern vermitteln, dass Arbeit eine wesentliche Rolle im gesellschaftlichen Leben spielt
(Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 2015).
Im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ wurden unter
wettbewerblichen Bedingungen finanzielle Zuwendungen an Jobcenter (vergleichbar mit den
Regionalgeschäftsstellen des AMS) vergeben. Diese sollten damit zusätzliche, wettbewerbsneutrale
und im öffentlichen Interesse liegende Arbeitsplätze fördern. Das Programm zielte nicht nur auf die
Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt über eine Transitfunktion ab, sondert maß der
geförderten Beschäftigung – unabhängig von möglichen Integrationseffekten – bereits als solcher
einen Wert zu, sofern sie die soziale Teilhabe der Geförderten verbesserte. Diese Zielsetzung
unterscheidet das Bundesprogramm klar von den österreichischen Sozialökonomischen Betrieben, wo
die Transitfunktion im Mittelpunkt steht.
Die Förderung erfolgte dabei im Wesentlichen durch die Übernahme der Lohnkosten in Höhe des
Mindestlohns von 1.320 Euro. Die Arbeitszeit bei diesen sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnissen betrug 30 Stunden pro Woche. Ist eine Beschäftigung im vollen
wöchentlichen Umfang von 30 Stunden nicht möglich (z.B. aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen
oder Betreuungspflichten), konnte die Arbeitszeit auch 15, 20 oder 25 Stunden pro Woche betragen
bzw. ein Stufenplan vereinbart werden. Daneben waren begleitende Betreuungs-, Aktivierungs- und
Fördermaßnahmen (z.B. Coaching, psychosoziale Angebote, etc.) von den Jobcentern anzubieten. Für
Arbeitslose war die Teilnahme am Programm freiwillig (Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz, 2015).
Förderfähig waren dabei Personen die mindestens 35 Jahre alt waren, seit mindestens vier Jahren
arbeitslos waren und entweder gesundheitlich eingeschränkt waren und/oder mit minderjährigen