Full text: Arbeitsplatzschaffende und personenbezogene Förderungen in Österreich und Deutschland - Ein Vergleich (202)

36 36 Deutschland 2.3. Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ Zielgruppe und Maßnahmenbeschreibung Das Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ wurde zu Beginn des Jahres 2015 durch das deutsche Bundesministerium für Arbeit und Soziales gestartet und lief bis Ende 2018. Es zielte auf die Verbesserung der sozialen Teilhabe langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem „Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ (SGB II) ab. Im SGB II ist die Grundsicherung für Arbeitssuchende und damit das Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) sowie das Sozialgeld geregelt (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 2020). Das Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ fokussierte auf zwei Zielgruppen, für die es besonders schwierig ist eine Beschäftigung am allgemeinen („ersten“) Arbeitsmarkt zu finden: 1) Langzeitarbeitslose mit gesundheitlichen Einschränkungen und 2) Langzeitarbeitslose, die in Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern leben. Gesundheitliche Einschränkungen erschweren einerseits die Integration in den Arbeitsmarkt, andererseits kann Arbeitslosigkeit zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen (siehe dazu z.B. Herbig, et al. (2013) oder Paul & Moser (2009)). Rund 40% der BezieherInnen von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) weisen gesundheitliche Einschränkungen auf. Minderjährige Kinder können die Arbeitsmarktintegration unter Umständen erschweren, insbesondere dann, wenn Betreuungsmöglichkeiten nicht oder nur unzureichend zur Verfügung stehen bzw. schwer erreichbar sind. Die Förderung für diese Zielgruppe sollte dabei nicht nur Langzeitarbeitslose selbst erreichen, sondern auch den im Haushalt lebenden Kindern vermitteln, dass Arbeit eine wesentliche Rolle im gesellschaftlichen Leben spielt (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 2015). Im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ wurden unter wettbewerblichen Bedingungen finanzielle Zuwendungen an Jobcenter (vergleichbar mit den Regionalgeschäftsstellen des AMS) vergeben. Diese sollten damit zusätzliche, wettbewerbsneutrale und im öffentlichen Interesse liegende Arbeitsplätze fördern. Das Programm zielte nicht nur auf die Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt über eine Transitfunktion ab, sondert maß der geförderten Beschäftigung – unabhängig von möglichen Integrationseffekten – bereits als solcher einen Wert zu, sofern sie die soziale Teilhabe der Geförderten verbesserte. Diese Zielsetzung unterscheidet das Bundesprogramm klar von den österreichischen Sozialökonomischen Betrieben, wo die Transitfunktion im Mittelpunkt steht. Die Förderung erfolgte dabei im Wesentlichen durch die Übernahme der Lohnkosten in Höhe des Mindestlohns von 1.320 Euro. Die Arbeitszeit bei diesen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen betrug 30 Stunden pro Woche. Ist eine Beschäftigung im vollen wöchentlichen Umfang von 30 Stunden nicht möglich (z.B. aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder Betreuungspflichten), konnte die Arbeitszeit auch 15, 20 oder 25 Stunden pro Woche betragen bzw. ein Stufenplan vereinbart werden. Daneben waren begleitende Betreuungs-, Aktivierungs- und Fördermaßnahmen (z.B. Coaching, psychosoziale Angebote, etc.) von den Jobcentern anzubieten. Für Arbeitslose war die Teilnahme am Programm freiwillig (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 2015). Förderfähig waren dabei Personen die mindestens 35 Jahre alt waren, seit mindestens vier Jahren arbeitslos waren und entweder gesundheitlich eingeschränkt waren und/oder mit minderjährigen

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.