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Deutschland
3.2. ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser
Leistungsberechtigter nach dem SGB II auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
Zielgruppe und Maßnahmenbeschreibung
Das ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem
„Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ (SGB II) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – kurz LZA-Programm –
wurde im Mai 2015 vom deutschen Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Leben gerufen. Es
läuft noch bis Ende des Jahres 2020. Dann wird es vom Teilhabechancengesetz abgelöst (siehe dazu
Exkurs am Ende von Kapitel 2.3). Das LZA-Programm vergibt finanzielle Zuwendungen an Jobcenter
(vergleichbar mit den Regionalgeschäftsstellen des AMS), um arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose
bei einer nachhaltigen beruflichen (Wieder-)Eingliederung in den allgemeinen („ersten“) Arbeitsmarkt
zu unterstützen. Im Mittelpunkt des LZA-Programms stehen Lohnkostenzuschüsse, die Beratung von
ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnencoaching. Das LZA-Programm wird aus Mitteln des
Europäischer Sozialfonds des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finanziert. Die Teilnahme am
Programm ist freiwillig. (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2016).
Förderfähig sind dabei Personen, die seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung arbeitslos
sind, mindestens 35 Jahre alt sind, über keinen oder keinen verwertbaren Berufsabschluss verfügen
und voraussichtlich nicht auf andere Weise in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden
können. Im Rahmen des LZA-Programms werden Lohnkostenzuschüsse vergeben, wenn
ArbeitergeberInnen Teilnehmende des Programms in Voll- oder Teilzeit unbefristet oder für einen
Zeitraum von mindestens zwei Jahren einstellen. Die Entlohnung erfolgt gemäß der jeweiligen
Tarifverträge. Während der sechsmonatigen Einstiegsphase beträgt der Lohnkostenzuschuss 75% des
Arbeitsentgelts, während der neunmonatigen Stabilisierungsphase 50% und während der
dreimonatigen Leistungsphase 25%. An die Leistungsphase schließt sich eine sechsmonatige
Nachbeschäftigungspflicht an, während der kein Lohnkostenzuschuss gewährt wird, die Geförderten
aber weiterhin beschäftigt werden müssen (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
2017). Ein Vorteil dieser Nachbeschäftigungspflicht ist, dass sie missbräuchlichem und nicht-
intendiertem Verhalten der ArbeitgeberInnen entgegenwirkt. Denn ehemalige Langzeitarbeitslose
sollen nachhaltig und nicht nur kurzfristig in den allgemeinen („ersten“) Arbeitsmarkt (wieder-)
eingegliedert werden.
Für Personen, die in den letzten fünf Jahren arbeitslos waren und mindestens ein weiteres
Vermittlungshemmnis wie gesundheitliche Einschränkungen, Behinderung, keinen Schulabschluss,
mangelnde deutsche Sprachkenntnisse aufweisen oder über 50 Jahre alt sind, ist eine sogenannte
Intensivförderung vorgesehen. Diese unterscheidet sich in der Höhe und Dauer der
Lohnkostenzuschüsse. In der einjährigen Einstiegsphase beträgt der Lohnkostenzuschuss 75%, in der
während der einjährigen Stabilisierungsphase 65% und in der einjährigen Leistungsphase 50%. Eine
Nachbeschäftigungspflicht ist in diesem Fall nicht vorgesehen (Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz, 2017). Eine Übersicht über beide Fördermodelle ist in Tabelle 14 dargestellt.