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Full text: Nachhaltiger Konsum (8)

88 o Da die Ökodesign-Richtlinie prinzipiell ein wirksames gutes und etabliertes Steuerungsinstrument darstellt, soll diese künftig auch auf nicht-energierelevante Produktgruppen wie Möbel, Spielzeug, Textilien ausgeweitet werden. o Verstärkung der Marktüberwachung: Um eine effektive Anwendung der Ökodesign- Richtlinie sicherzustellen, braucht es entsprechende Kontrollmechanismen. Die Marktüberwachung im Bereich der Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie ist bislang äußerst dürftig. In Österreich wurden beispielsweise laut letztem verfügbaren Bericht in den Jahren 2011 und 2012 je 53 und 66 Inspizierungen im Jahr 2013 vorgenommen, dabei fand jedoch kein einziger Labortest oder eine physische Überprüfung statt (BMWFW 2014). Die Europäische Kommission selbst geht davon aus, dass 10-25 % aller Produkte, die von der Richtlinie umfasst werden, nicht den Anforderungen entsprechen (Europäisches Parlament 2018). Es braucht demnach den starken Ausbau effektiver Marktüberwachungsinstrumente. Die Mitgliedstaaten sollen dazu auch untereinander besser vernetzt werden. o Rechtssicherheit für Konsument:innen: Um diese zu gewährleisten, bedarf es dabei einer Abstimmung im Gewährleistungsrecht. So muss die in der Ökodesign-Verordnung jeweils festgelegte Mindestlebensdauer an die entsprechenden Gewährleistungsrechte (s.o.) geknüpft werden. o Raschere Umsetzung: Bis zur Implementierung einer Verordnung dauert es oft mehrere Jahre. Angesichts des raschen technologischen Wandels und des wechselnden Produktangebots sollte dieser Prozess beschleunigt werden. Mehr Transparenz für nachhaltige Geldanlagen o Einheitliche und vergleichbare Nachhaltigkeitskriterien verbindlich machen: Bei den Kriterien, die bei der Bemessung der Nachhaltigkeit durch die Bank und Kapitalanlagegesellschaften verwendet werden, gibt es einigen Spielraum: das zeigt sich vor allem bei der Konzeption von nachhaltigen Investmentfonds, die die Titel von nachhaltig agierenden Unternehmen aufnehmen. Die Einstufung, ob ein Unternehmen nachhaltig agiert, fällt jedoch höchst unterschiedlich aus, denn es obliegt im Wesentlichen der Bank/Kapitalanlagegesellschaft, festzulegen, ob Bewertungskriterien streng oder weniger streng ausfallen bzw. wie Bewertungskriterien gewichtet werden. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die diversen „Fondstöpfe“, die zwischen 70 und 120 unterschiedliche Wertpapiertitel (vor allem Unternehmensaktien und Unternehmensanleihen) integrieren. Was bei der Bank A nicht als nachhaltig gilt, fällt bei der Bank B in die Kategorie „nachhaltig.“ Die Bewertung unterliegt subjektiven Kriterien. Beim sogenannten Best-in-class-Ansatz, bei dem die Reihung von Produkten/Anbietern, etc. innerhalb bestehender Kategorien vorgenommen wird, ist häufig nicht nachvollziehbar, weshalb ein Unternehmen als nachhaltig eingestuft wird nur, weil es in einer solchen Rangordnung „nachhaltiger“ als andere agiert. Damit entsteht mitunter der Eindruck, dass sich eine Bewertungsinstanz mit dem kleineren Übel zufriedengibt („bestes Erdölunternehmen von allen“). o Nachhaltigkeitsberichte von Banken, Versicherungen, Finanzdienstleistungsunternehmen: Die Finanzdienstleistungsunternehmen selbst – besonders jene, die nachhaltige Finanzprodukte anbieten – sollten Nachhaltigkeitsberichte erstellen, veröffentlichen (z. B. auf ihrer Homepage) und damit die Glaubwürdigkeit gegenüber Verbraucher:innen erhöhen. Nur wenn die Finanzinstitute selbst nachhaltig agieren, sind die als „nachhaltig“ verkauften Produkte auch glaubwürdig.
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