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o Da die Ökodesign-Richtlinie prinzipiell ein wirksames gutes und etabliertes
Steuerungsinstrument darstellt, soll diese künftig auch auf nicht-energierelevante
Produktgruppen wie Möbel, Spielzeug, Textilien ausgeweitet werden.
o Verstärkung der Marktüberwachung: Um eine effektive Anwendung der Ökodesign- Richtlinie
sicherzustellen, braucht es entsprechende Kontrollmechanismen. Die Marktüberwachung im
Bereich der Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie ist bislang äußerst dürftig. In Österreich
wurden beispielsweise laut letztem verfügbaren Bericht in den Jahren 2011 und 2012 je 53 und
66 Inspizierungen im Jahr 2013 vorgenommen, dabei fand jedoch kein einziger Labortest oder
eine physische Überprüfung statt (BMWFW 2014). Die Europäische Kommission selbst geht
davon aus, dass 10-25 % aller Produkte, die von der Richtlinie umfasst werden, nicht den
Anforderungen entsprechen (Europäisches Parlament 2018). Es braucht demnach den starken
Ausbau effektiver Marktüberwachungsinstrumente. Die Mitgliedstaaten sollen dazu auch
untereinander besser vernetzt werden.
o Rechtssicherheit für Konsument:innen: Um diese zu gewährleisten, bedarf es dabei einer
Abstimmung im Gewährleistungsrecht. So muss die in der Ökodesign-Verordnung jeweils
festgelegte Mindestlebensdauer an die entsprechenden Gewährleistungsrechte (s.o.) geknüpft
werden.
o Raschere Umsetzung: Bis zur Implementierung einer Verordnung dauert es oft mehrere Jahre.
Angesichts des raschen technologischen Wandels und des wechselnden Produktangebots
sollte dieser Prozess beschleunigt werden.
Mehr Transparenz für nachhaltige Geldanlagen
o Einheitliche und vergleichbare Nachhaltigkeitskriterien verbindlich machen:
Bei den Kriterien, die bei der Bemessung der Nachhaltigkeit durch die Bank und
Kapitalanlagegesellschaften verwendet werden, gibt es einigen Spielraum: das zeigt sich
vor allem bei der Konzeption von nachhaltigen Investmentfonds, die die Titel von nachhaltig
agierenden Unternehmen aufnehmen. Die Einstufung, ob ein Unternehmen nachhaltig
agiert, fällt jedoch höchst unterschiedlich aus, denn es obliegt im Wesentlichen der
Bank/Kapitalanlagegesellschaft, festzulegen, ob Bewertungskriterien streng oder
weniger streng ausfallen bzw. wie Bewertungskriterien gewichtet werden. Das hat erhebliche
Auswirkungen auf die diversen „Fondstöpfe“, die zwischen 70 und 120 unterschiedliche
Wertpapiertitel (vor allem Unternehmensaktien und Unternehmensanleihen) integrieren. Was
bei der Bank A nicht als nachhaltig gilt, fällt bei der Bank B in die Kategorie „nachhaltig.“ Die
Bewertung unterliegt subjektiven Kriterien. Beim sogenannten Best-in-class-Ansatz, bei dem
die Reihung von Produkten/Anbietern, etc. innerhalb bestehender Kategorien vorgenommen
wird, ist häufig nicht nachvollziehbar, weshalb ein Unternehmen als nachhaltig eingestuft wird
nur, weil es in einer solchen Rangordnung „nachhaltiger“ als andere agiert. Damit entsteht
mitunter der Eindruck, dass sich eine Bewertungsinstanz mit dem kleineren Übel zufriedengibt
(„bestes Erdölunternehmen von allen“).
o Nachhaltigkeitsberichte von Banken, Versicherungen, Finanzdienstleistungsunternehmen:
Die Finanzdienstleistungsunternehmen selbst – besonders jene, die nachhaltige
Finanzprodukte anbieten – sollten Nachhaltigkeitsberichte erstellen, veröffentlichen (z. B. auf
ihrer Homepage) und damit die Glaubwürdigkeit gegenüber Verbraucher:innen erhöhen. Nur
wenn die Finanzinstitute selbst nachhaltig agieren, sind die als „nachhaltig“ verkauften Produkte
auch glaubwürdig.