Portal der Arbeiterkammern und des ÖGB Verlags Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Einladung zur Stellungnahme (Bedarfsprüfungs-Verordnung)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Einladung zur Stellungnahme (Bedarfsprüfungs-Verordnung)

Legal assessment

URN:
urn:nbn:at:at-akw:g-3668178
Persistent identifier:
593277_GEBU_2021040104_2948
Title:
Einladung zur Stellungnahme (Bedarfsprüfungs-Verordnung)
Sub title:
Bedarfsprüfungs-VO
Creator:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
BAK
S-SV
Document type:
Legal assessment

Contents

Table of contents

  • Einladung zur Stellungnahme (Bedarfsprüfungs-Verordnung)
  • BAK Stn_Bedarfsprüfungs-VO_bur
  • Signaturseite

Full text

Seite 2 Nicht nachvollziehbar erscheint unter Einbeziehung der Normen der Bundesverfassung und des ASVG, warum die geforderten Nachweise nicht schon jetzt, ohne konkretisierende Verordnung durch die Aufsichtsbehörde, eingefordert werden können. Denn sowohl die Zweckmäßigkeit als auch die Wirtschaftlichkeit unterliegt nach jüngster Judikatur des VfGH im Bereich der Aufsicht. So liegt es auf der Hand, dass ohne entsprechenden Bedarf keine teuren Bauvorhaben durchgeführt werden dürfen. Letztendlich ist auch die Aufsicht gefordert, bei Sitzungen des Verwaltungsrats entsprechende Fragen einzubringen und dort objektive Kriterien für die Entscheidungsfindung durch das Organ zu erwirken. Grundsätzlich wird begrüßt, dass einheitliche Maßstäbe über alle Sozialversicherungsträger, also auch jener nach dem SVS-G und nach dem B-KUVG, festgelegt werden. Besonders positiv hervorzuheben ist die in § 2 angedachte Prüfung von Kooperationen und Synergieeffekten mit anderen Versicherungsträgern. In Zeiten knapper Gesundheitsbudgets ist ein sparsamer Umgang mit den Mitteln der Versichertengemeinschaft besonders wichtig. Die in § 3 Abs 1 Z 7 vorgesehene Wirtschaftlichkeitsprüfung des Bauvorhabens sollte – in Zusammenschau mit Z 6 Zweckmäßigkeit – auch den Nutzen für die Versicherten- gemeinschaft (zB „deutliche Steigerung des Präventionsangebots und damit Verringerung von Folgekosten durch Vermeidung von Leistungsanfall“) umfassen, daher nicht bloß das Bauprojekt selbst zum Gegenstand haben, wie bei enger Wortlautinterpretation denkmöglich wäre. Dies unter Heranziehung von § 4 Abs 2 Z 2 lit a. Der Wortlaut „regionale Gesichtspunkte“ in § 3 Abs 1 Z 4 und Abs 2 erscheint nicht hinreichend determiniert. So könnte beispielsweise die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln in einem gewissen Radius (zB 50 Kilometer), die Versorgungswirksamkeit im Vergleich mit umliegenden Krankenanstalten oder auch die Beitragsaufbringung der „regionalen“ Versicherten gemeint sein. Hier wäre eine Klarstellung zumindest in den erläuternden Bemerkungen anzuregen. Zudem böte es sich an, klarzustellen, ob „überregional“ (§ 3 Abs 1 Z 5) als bundesweit oder enger zu verstehen ist. In § 4 werden die vorzulegenden Unterlagen festgelegt. Die Erfahrung zeigt, dass die Beischaffung solcher Unterlagen regelmäßig mit hohen Gutachterkosten – zu Lasten der Versichertengemeinschaft – einhergehen. Im Entwurf ist bspw auch vorgesehen, die Entwicklung des Versichertenstands und der Einwohnerzahlen vorzulegen. Beide Daten sind dem Ministerium jedoch von Amtswegen bekannt bzw könnten über das Statistische Bundesamt beigeschafft werden. Eine Entbürokratisierung wird angeregt. In Abs 3 des § 4 werden Angaben zur Übereinstimmung mit dem Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) bzw Rehabilitationsplan gefordert. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, nicht nachvollzogen werden kann jedoch, wie überhaupt Bauvorhaben außerhalb des Bedarfs des RSG/ÖSG zustande kommen könnten. In § 4 Abs 3 Z 4 wird die Angabe zur Übereinstimmung mit dem RSG gefordert. Dies sollte dahingehend konkretisiert werden, dass Bescheide nach dem Landes-Krankenanstaltenrecht hinsichtlich der Bedarfsfeststellung beizulegen sind. Für alle anderen Vorhaben sind

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Legal assessment

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador TEI Full text PDF (compressed) PDF (full size) DFG-Viewer AKSearch
TOC

Other

PDF (compressed) PDF (full size) RIS

Image

PDF
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Legal assessment

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Other

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Image

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Bundesministerium für Arbeit, Soziales. “Einladung Zur Stellungnahme (Bedarfsprüfungs-Verordnung).” Print.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.