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Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden

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Bibliographic data

fullscreen: Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden

Legal assessment

URN:
urn:nbn:at:at-akw:g-3674687
Persistent identifier:
636753_GEBU_2021040105_5859
Title:
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden
Sub title:
AlVG,AMSG,FLAG
Creator:
Bundesministerium Arbeit,Familie und Jugend
BAK
B-KS
Document type:
Legal assessment

Contents

Table of contents

  • Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden
  • BAK-StgN - AlVG, AMSG und FLAG - 23 06 2020
  • Signaturseite

Full text

Seite 2 zahlung als Leistung gemäß § 7 Abs 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz bezeichnen und damit eine Anrechnung auf die Sozialhilfe verhindern. Die Einmalzahlung unterliegt nicht der Sozi- alversicherung. Voraussetzung für den Anspruch ist laut dem vorliegenden Entwurf, der Bezug von mindestens 60 Tagen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in den Monaten Mai bis Au- gust 2020. Die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung muss nicht durchgehend bezogen worden sein, Unterbrechungen durch kurzfristige Beschäftigungen oder Krankenstände sollen nicht schaden. Zeiten des Anspruchsverlustes gem § 10 AlVG sollen nicht als Bezugstage iSd der Bestimmung gelten. Die neue Regelung soll mit 1. September in Kraft treten. Die BAK teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass es in der derzeitigen Krise einer zu- sätzlichen Unterstützung von arbeitslosen Personen bedarf. Trotz der mittlerweile erfolgten Lockerung der Sicherheitsmaßnahmen ist die Arbeitslosenquote immer noch die höchste in der zweiten Republik. Wann eine nachhaltige Entspannung der Situation am Arbeitsmarkt ein- tritt, ist derzeit nicht absehbar. Experten gehen vielmehr davon aus, dass es im Herbst/Winter saisonbedingt zu einem weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit kommen wird. Auch ist davon auszugehen, dass weiterhin Menschen aufgrund der Corona-Krise ihre Beschäftigung verlie- ren. Die beabsichtigte Einmalzahlung kann aus Sicht der BAK nicht eine generelle Erhöhung der Nettoersatzrate des Arbeitslosengeldes ersetzen. Insbesondere die Einschränkung der An- spruchsberechtigten auf Menschen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosegeld oder Notstandshilfe bezogen haben, führt aus unserer Sicht zu einer unsachlichen Differenzierung. Auch arbeitslose Menschen, die am 31.08.2020 noch nicht 60 Tage im Leistungsbezug stehen, finden die gleiche dramatische Situation auf dem Arbeits- markt vor. Berücksichtigt werden muss außerdem, dass Beendigungsansprüche wie eine Ur- laubsersatzleistung, ungeachtet des Vorliegens von Arbeitslosigkeit, zu einem Hinausschie- ben des Leistungsbeginns führen. Zu kritisieren ist außerdem, dass Zeiten eines Leistungs- verlustes gem § 10 AlVG nicht für die erforderlichen 60 Tage angerechnet werden. Ob die § 10 AlVG-Sanktion zu Recht verhängt wurde, steht mitunter erst nach einem langen Rechts- mittelverfahren fest. Es bedarf daher zumindest der Klarstellung, dass die Einmalzahlung bei Aufhebung eines Bescheides über den Anspruchsverlust automatisch nachbezahlt wird. Außer Acht gelassen werden darf außerdem nicht, dass Beschwerden gegen Bescheide des AMS aufschiebende Wirkung zukommt und daher alle Leistungen gem § 6 AlVG (Arbeitslo- sengeld, Notstandshilfe und die Einmalzahlung) (weiter) aus- oder nachzuzahlen sind, wenn eine Beschwerde eingebracht wird. Den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf ist zu entnehmen, dass die Länder die Einmalzah- lung als Leistung gem § 7 Abs 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz bezeichnen können. Gemäß § 7 Abs 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz hat eine Anrechnung von öffentlichen Mitteln insoweit zu unterbleiben, als diese der Deckung eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch Leistungen der Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt wird. Dies gilt insb für Leistun- gen, die aufgrund von Behinderung oder eines Pflegebedarfs des Bezugsberechtigten ge- währt werden. Die Landesgesetzgebung hat diese Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen. Das kann nur dahingehend verstanden werden, dass es den Ländern freistehen soll, diese Einmalzahlung als eine anrechnungsfreie Unterstützung zu bezeichnen. Im Falle einer An-

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Bundesministerium Arbeit, Familie und Jugend. “Bundesgesetz, Mit Dem Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Das Arbeitsmarktservicegesetz Und Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Geändert Werden.” Print.
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