Portal der Arbeiterkammern und des ÖGB Verlags Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Sektorales Fahrverbot-Verordnung geändert wird

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Sektorales Fahrverbot-Verordnung geändert wird

Legal assessment

URN:
urn:nbn:at:at-akw:g-3604429
Persistent identifier:
656956_GEBU_20201118_1338
Title:
Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Sektorales Fahrverbot-Verordnung geändert wird
Sub title:
Sektorales Fahrverbot-Verordnung
Creator:
Amt der Tiroler Landesregierung
BAK
W-UV
Document type:
Legal assessment

Contents

Table of contents

  • Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Sektorales Fahrverbot-Verordnung geändert wird
  • BAK-Stn - Sektorales Fahrverbot-VO
  • Signaturseite

Full text

Seite 2 Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs: Mit der „Sektorales Fahrverbot-Verordnung“, welche zuletzt im Juli 2019 geändert wurde, wurden die politischen Bezirke Bludenz und Feldkirch, der Kanton Graubünden und das Fürstentum Liechtenstein bis 31. Dezember 2020 ergänzend in die erweiterte Zone miteinbezogen. In der erweiterten Zone sind Transportfahrten mit den vom Sektoralen Fahrverbot erfassten Gütern nach wie vor zulässig, sofern sich sowohl der Be- als auch der Entladeort innerhalb dieser Zone befindet. Hintergrund der damaligen Miteinbeziehung war, dass für die angesprochenen Fahrt- destinationen zeitlich befristet die Möglichkeit geschaffen wurde, die Transporte weiterhin auf der A12 Inntalautobahn, also im Verbotsbereich, durchzuführen. Somit wurde der betroffenen Wirtschaftssparte mehr Zeit für die Umstellung der Transportlogistik eingeräumt. Wie sich dem nun vorliegenden Entwurf entnehmen lässt, soll die bisherige Übergangsfrist nicht wie geplant am 31. Dezember 2020 auslaufen, sondern soll bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Aus den Erläuternden Bemerkungen geht hervor, dass die COVID-19 Pandemie für die Wirtschaft zu erheblichen Belastungen geführt hat und dieser Schritt zur Entlastung beitragen soll. Außerdem soll laut den angeführten Bemerkungen dieser Aufschub einen vertretbaren Kompromiss zwischen den Luftreinhalteinteressen und den wirtschaft- lichen Interessen darstellen. Hierzu wird seitens der BAK festgehalten, dass dieser erwähnte Kompromiss beim besten Willen nicht als solcher erkannt werden kann, da von dieser Verlängerung lediglich die Transportwirtschaft und mit Sicherheit nicht die Luftqualität profitiert. Bekanntermaßen ist es in den ersten Wochen des Lockdowns im Frühjahr dieses Jahres beim Pkw- wie auch beim Lkw-Verkehr zu einem starken Rückgang auf den heimischen Straßen gekommen. Doch der Schwerverkehr lief nach kurzer Pause bereits zu Zeiten des Lockdowns wieder an, da gerade die Transportbranche zu diesem Zeitpunkt als wichtige Versorgungs- säule galt und hierfür sogar die bestehenden Wochenendfahrverbote für Lkw über 7,5 Tonnen zeitweise außer Kraft gesetzt wurden. Wie sich jedoch aus aktuellen Verkehrsdaten der ASFINAG entnehmen lässt, hat sich der Schwerverkehr in den letzten Monaten wieder weitgehend normalisiert. Der Rückgang des Schwerverkehrs lag im September zwischen 3 und 5 Prozent. Der im Juli 2019 festgelegte Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2020 stellte aus Sicht der BAK ausreichend Zeit für die Umstellung auf den Schienentransport dar. Eine Verlängerung nochmals um ein Jahr wird aus verkehrspolitischen Gründen abgelehnt. Für die BAK steht die Wahrung der Gesundheit der Tiroler Bevölkerung sowie die Stärkung des Tiroler Wirtschaftsraumes an oberster Stelle. Unter diesen Gesichtspunkten, wie auch den vorgebrachten Argumenten, spricht sich die BAK gegen die vorliegende Änderung der „Sektorales Fahrverbot-Verordnung“ aus. Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen.

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Legal assessment

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador TEI Full text PDF (compressed) PDF (full size) DFG-Viewer AKSearch
TOC

Other

PDF (compressed) PDF (full size) RIS

Image

PDF
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Legal assessment

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Other

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Image

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

“Verordnung Des Landeshauptmannes, Mit Der Die Sektorales Fahrverbot-Verordnung Geändert Wird.” Print.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.