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Einladung zur Stellungnahme (Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren)

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Bibliographic data

fullscreen: Einladung zur Stellungnahme (Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren)

Legal assessment

URN:
urn:nbn:at:at-akw:g-5269035
Persistent identifier:
737371_GEBU_20220310_2046
Title:
Einladung zur Stellungnahme (Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren)
Sub title:
AMZVO
Creator:
BMA
BAK
S-SG
Document type:
Legal assessment

Contents

Table of contents

  • Einladung zur Stellungnahme (Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren)
  • AMZ-VO_Novelle_2022_Stellungnahme_20220307
  • Signaturseite

Full text

Seite 2 dizinische Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, auch vom Verordnungstext erfasst sind. Auch sollte klargestellt werden, ob der „arbeitsmedizinische Ausbildungsteil“ zu Beginn oder am Ende der Sonderfach-Grundausbildung absolviert werden kann. Zu den wesentlichen Bestimmungen des Entwurfs: Wie die Erläuterungen ausführen, besteht die Facharztausbildung für Arbeitsmedizin aus 9 Monaten Basisausbildung, 36 Monaten Sonderfach-Grundausbildung und 27 Monaten Son- derfach-Schwerpunktausbildung. Die Sonderfach-Grundausbildung schließt einen Ausbil- dungslehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin ein, dessen Abschluss – außerhalb der Facharztausbildung – bei selbstständiger Berufsausübung bereits für sich zur Tätigkeit als Arbeitsmediziner:in berechtigt. Im Entwurf ist von einem „arbeitsmedizinischen Ausbildungsteil im Sonderfach Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl II Nr 147/2015“ die Rede. Die Ausbildungsordnung benennt jedoch keinen „arbeitsme- dizinischen Ausbildungsteil“. In den Erläuterungen zum vorliegenden Entwurf wird jedoch der Ausbildungslehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin genannt und in diesem Zusam- menhang § 79 Abs 2 ASchG iVm § 38 ÄrzteG 1998 und der Verordnung über die arbeitsme- dizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten, BGBl Nr 489/1995 zitiert. Folgerichtig sollte jedenfalls im Normtext auf letztgenannte Verordnung verwiesen werden. In den Erläuterungen wird darauf verwiesen, dass selbständige Ärzt:innen bei erfolgreichem Abschluss des zwölfwöchigen Ausbildungslehrgangs zur Tätigkeitsausübung als Arbeitsme- diziner:in nach § 79 Abs 2 ASchG berechtigt sind. Fraglich ist diesbezüglich, ob der Kenntnis- stand von selbständigen Ärzt:innen, welche einen 12-wöchigen Ausbildungskurs absolviert haben, vergleichbar mit in Facharztausbildung befindlichen Mediziner:innen ist, welche ledig- lich die Basisausbildung und den 12-wöchigen Ausbildungskurs absolviert haben. Nach § 3 Abs 1 ÄrzteG ist die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließlich Ärzt:innen für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzt:innen, sowie Fachärzt:innen vorbehal- ten. Die Basisausbildung ist für alle Mediziner:innen inhaltsgleich. Allgemeinmediziner:innen durchlaufen im Anschluss daran noch mehrere Ausbildungen bis zu dem Zeitpunkt an dem sie als Allgemeinmediziner:in praktizieren dürfen. Gleiches gilt für die Ausbildung zum jeweili- gen Facharzt bzw zur jeweiligen Fachärztin. Der Wunsch, dass jene Ärzt:innen, welche zwar zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, die aber ihre arbeitsmedizinische Ausbildung noch nicht abgeschlos- sen haben, nicht mehr lediglich als Fachpersonal iSd § 2 Abs 2 Z 1 AMZ-VO tätig werden dürfen, geht zwar aus den Erläuterungen hervor, ist aber dem Entwurf des Verordnungstextes so nicht zu entnehmen. Dieser stellt nämlich nicht darauf ab, dass es sich bereits um selbstän- dige Ärzte iSd § 3 Abs 1 ÄrzteG handeln muss, sondern bestimmt als Voraussetzung lediglich, dass es sich um in Ausbildung befindliche Fachärzte handeln muss. Bei in Ausbildung befind-

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