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Schulorganisationsgesetz und das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Schulorganisationsgesetz und das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Legal assessment

URN:
urn:nbn:at:at-akw:g-5863686
Persistent identifier:
800912_GEBU_20230303_0753
Title:
Schulorganisationsgesetz und das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz
Sub title:
Schulorganisationsgesetz,Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz
Creator:
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
BAK
B-BP
Published:
09.03.2023
Document type:
Legal assessment

Full text

Seite 2 
schulen. Insbesondere Letztere ermöglichen den direkten Übergang von der Pflichtschule 
über eine solide Grundlagenbildung hin zum Pflegeberuf. Die einzelnen Ausbildungsträger 
stehen jetzt schon in massiver Konkurrenz zueinander. Eine zusätzliche Ausbildungsform in 
diesem zersplitterten Sektor trägt nur weiter zu Verdrängungseffekten zwischen den einzelnen 
Ausbildungsschienen bei. Aus Sicht der BAK ist das Fachkräftestipendium, das vorrangig auf 
eine berufliche Neuorientierung mittlerer Altersgruppen ausgerichtet ist, besonders geeignet, 
da es gerade von gereiften Altersgruppen sehr gerne aufgegriffen wird. Dies sollte dement- 
sprechend ausgebaut werden. 
Zudem wird das bereits bestehende Personalproblem durch Einführung der Pflegelehre noch 
verstärkt. Die verschiedenen Ausbildungsträger haben jetzt bereits Schwierigkeiten, ausrei- 
chend pflegerisch und pädagogisch qualifiziertes Personal zu finden. Der Mehrbedarf für eine 
weitere Ausbildungsform ist aus jetziger Sicht nicht zu decken, ohne die Ausbildungsqualität 
massiv nach unten zu nivellieren. 
Eine Alternative wäre es, klassische Lehrberufe wie die/der Bürokauffrau/-mann mit medizini- 
schem Schwerpunkt anzubieten. Hier gibt es ein breite Einsatzgebiete in Ordinationen, Kran- 
kenhäusern etc. Darauf aufbauend wäre ein späterer Einstieg in eine Pflegeausbildung mit 
entsprechenden Anrechnungen möglich. Ähnliche Konzepte gibt es zum Beispiel in der 
Schweiz. 
Der vorliegende Entwurf schafft Strukturen für einen Lehrberuf, dessen Inhalt noch nicht be- 
kannt sind. Er regelt, dass der Unterricht an den Berufsschulen von qualifiziertem Fachperso- 
nal im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes gehalten wird.  Daran anknüpfend 
sollten Qualitätskriterien für die Lehrausbildung definiert werden, die die Fachkompetenz und 
pädagogischen Fähigkeiten der Unterrichtenden sicherstellen. 
Die BAK verwehrt sich grundsätzlich gegen die Vorgehensweise der Bundesregierung: Inner- 
halb kürzester Zeit wurden stückhafte Gesetzesänderungen in Begutachtung geschickt, die 
alle mit der Einführung der Pflegelehre verbunden sind, aber nicht explizit so benannt wurden. 
Dieses Vorgehen ist auf demokratie- sowie sachpolitischer Ebene äußerst befremdlich, da der 
eigentliche Gegenstand – die Ausgestaltung der Lehre in Pflegeberufen, insbesondere die 
Curricula – noch nicht vorliegt. Insofern kann der gegenständliche Entwurf nicht abschließend 
und vollinhaltlich beurteilt werden. 
Die BAK regt dringend an, den vorliegenden Vorschlag zur Änderung im Schulrecht gemein- 
sam mit dem Vorschlag zur Pflegelehre – z.B. im Rahmen eines „Pflegelehre-Pakets“ in Be- 
gutachtung zu schicken, um eine gesamtheitliche Beurteilung und Analyse zu erlauben. 
Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen.
	        

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