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Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Kommunikationsplattformen-Gesetz und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert werden

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Bibliographic data

fullscreen: Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Kommunikationsplattformen-Gesetz und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert werden

Legal assessment

URN:
urn:nbn:at:at-akw:g-6409851
Persistent identifier:
811035_GEBU_20230510_2017
Title:
Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Kommunikationsplattformen-Gesetz und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert werden
Sub title:
Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Kommunikationsplattformen-Gesetz und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert werden
Creator:
BMJ
BAK
A-AR
Published:
10.05.2023
Document type:
Legal assessment

Full text

Seite 2 
Der Anstieg der Bedeutung des Internets, insbesondere der sozialen Medien stellt eine stetig 
wachsende Herausforderung für den Gesetzgeber und die Gesellschaft dar. Social-Media- 
Plattformen wie Facebook, Instagram, TikTok oder Snapchat ermöglichen einerseits den Kon- 
takt zu und zwischen Kindern und Jugendlichen, andererseits sind sie – insbesondere das 
Darknet – der Nährboden für die Verbreitung von Kindesmissbrauch. 
Die Zahl der stetig steigenden Verurteilungen nach § 207a StGB („Pornographische Darstel- 
lungen Minderjähriger“) belegt, dass in diesem Zusammenhang Handlungsbedarf besteht und 
dass die gegenwärtigen Präventionsschritte sowie Maßnahmen zur Bekämpfung der Strafta- 
ten nicht ausreichend sind. So kam es 2012 österreichweit zu 288 Verurteilungen und vier 
diversionellen Erledigungen (vgl Sicherheitsbericht 2012 – Bericht über die Tätigkeit der Straf- 
justiz, 46 f). 2022 betrug die Zahl der Verurteilung bereits 406 und 53 diversionelle Erledigun- 
gen, was einen Anstieg von fast 41 % bzw hinsichtlich diversioneller Erledigung von mehr als 
1200 % bedeutet (vgl ME 258, 1). Aus der Kriminalstatistik ergibt sich auch, dass der staats- 
anwaltschaftliche Anfall von 780 angezeigten Sachverhalten im Jahr 2012 auf 2440 im Jahr 
2022, und somit um mehr als 212 %, angestiegen ist (vgl ME 258, 1). 
Opfer von (sexuellem) Missbrauch – insbesondere Minderjähriger und Jugendlicher – sind oft 
ein Leben lang traumatisiert, weshalb der Gesetzgeber alle ihm zur Verfügung stehenden 
rechtlichen Mittel ausschöpfen muss, um sie zu schützen, Täter zur Rechenschaft zu ziehen 
und eine effektive Strafverfolgung zu gewährleisten. Parallel dazu bedarf es einer Reihe von 
Maßnahmen mit dem Ziel der Präventionsverbesserung. 
Wesentliche Anmerkungen der BAK zum vorliegenden Entwurf: 
Die BAK befürwortet grundsätzlich die vorgeschlagenen Änderungen bzw Anpassun- 
gen, die Strafdrohungen im Bereich der Verbrechen gegen die sexuelle Integrität und 
Selbstbestimmung zu erhöhen. Auch unabhängig von der Frage, inwieweit eine Straf- 
verschärfung generalpräventive Wirkung entfaltet bzw wie stark diese Wirkung ist, er- 
scheinen die Erhöhungen der Strafrahmen im Hinblick auf die Vermeidung von Wer- 
tungswidersprüchen zwischen Delikten gegen Leib und Leben und Vermögensdelik- 
ten angemessen. Ebenso sind die sprachlichen Anpassungen der Tatbestände zeit- 
gemäß und angebracht, um den Unwert der Taten entsprechend und nicht verharm- 
losend bzw irreführend abzubilden. 
Die Novellierung stellt jedoch nur einen Schritt in die richtige Richtung dar. Eine allei- 
nige Strafverschärfung und eine sprachliche Anpassung der Straftatbestände werden 
jedoch nicht ausreichend sein sexualbezogenen Kindes- und Jugendlichenmiss- 
brauch zu bekämpfen. Höhere Strafen allein bewirken keine Prävention von strafba- 
ren Handlungen. Die Erfahrungen mit der Todesstrafe belegen, dass selbst diese 
höchste denkbare und umstrittene Strafmaßnahme nicht die von Befürworter:innen 
erhoffte generalpräventive Wirkung entfaltet. Anders ausgedrückt: Ohne begleitende 
Maßnahmen wird die Novellierung à la longue gesehen nicht zielführend sein. Parallel 
dazu ist erforderlich, intensiv in Präventionsarbeit – wie zB in Therapieangebote – und
	        

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“Bundesgesetzes, Mit Dem Das Strafgesetzbuch, Die Strafprozeßordnung 1975, Das Kommunikationsplattformen-Gesetz Und Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz Geändert Werden.” 10.05.2023: n. pag. Print.
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