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Wirtschaftspolitik - Standpunkte 2020 Heft 36 (36)

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Bibliographic data

fullscreen: Wirtschaftspolitik - Standpunkte 2020 Heft 36 (36)

Periodical

URN:
urn:nbn:at:at-akw:g-481632
Persistent identifier:
AC12370441
Title:
Wirtschaftspolitik
Sub title:
Standpunkte
Published:
2011
Keywords:
Wirtschaftspolitik
Zeitschrift
DDC Group:
Document type:
Periodical

Periodical issue

URN:
urn:nbn:at:at-akw:g-3393467
Persistent identifier:
AC12370441_2020_36
Title:
Wirtschaftspolitik - Standpunkte 2020 Heft 36
Published:
2020
Document type:
Periodical issue

Article

Title:
Fährt ein Zug nach nirgendwo - Reales Sozialdumping mit "immateriellen Arbeitsplätzen" in der EU
Creator:
Wixforth, Susanne
Structure type:
Article

Contents

Table of contents

  • Wirtschaftspolitik
  • Wirtschaftspolitik - Standpunkte 2020 Heft 36 (36)
  • Title page
  • Inhalt
  • Editorial
  • So heizt Österreich - Heizungsarten und Energieträger in österreichischen Haushalten im sozialen Kontext
  • Phase-Out bei Heizsystemen gelingt nur mit einem ausgewogenen & sozial verträglichen Maßnahmenbündel
  • Der "Europäische Green Deal" - Eine glaubwürdige Chance im Kampf gegen die Klimakrise?
  • Direktinvestitionen und Verlagerungen - Wie stark verschiebt sich die Wertschöpfung ins Ausland?
  • Der Agrarsektor im Regierungsprogramm: Vage bei Klimazielen - konkret bei Budgeterhöhungen
  • Imprint
  • Wasser - Gemeinschaftsgut oder doch Industriekapital?
  • Fährt ein Zug nach nirgendwo - Reales Sozialdumping mit "immateriellen Arbeitsplätzen" in der EU

Full text

Seite 34 | Wirtschaftspolitik Standpunkte 1/2020 60% oder mehr – je nach Vereinbarung. Das erinnert fatal an die Praxis der Steuerbehör- den mancher Mitgliedstaaten, die vorab eine niedrige Bemessungsgrundlage mit den Un- ternehmen vereinbaren, wodurch die Steuer- schuld global agierender Konzerne nahezu auf null gedrückt wird. Im Hinblick auf solche Geschäftsmodelle ist es die Pflicht der Mitgliedstaaten, geeignete Kontrollmechanismen zu etablieren. Die ös- terreichischen und belgischen Gesetzgebun- gen haben Minimalstandards geschaffen, um die Durchsetzung der Entsenderichtlinie si- cherzustellen. Der europäische Gesetzgeber darf es daher erst recht nicht hinnehmen, dass der wichtigste Grundsatz der EU-Entsende- richtlinie7 – gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort – durch RichterInnenrecht konterkariert wird. Es bedarf dringend einer Reform der EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie, um solche Standards EU-weit zu harmonisieren. Auch die öffentlichen Auftraggeber8 müssen reagieren. Die ÖBB hat dies getan: Henry darf auf ihren Zügen nicht mehr fahren. Grund- sätzlich sollte die nationale Gesetzgebung zur Auftragsvergabe vorsehen, dass Auftragneh- merInnen zumindest 50% der Kernaufgaben des Auftrages selbst ausführt. Eine Subunter- nehmerkette wie bei Henry am Zug wäre dadurch nicht mehr möglich. Wettbewerbsrecht zur Durchsetzung fairer Mobilität Die über 20 Jahre alte EU-Entsenderichtlinie konnte positiv im Sinne der Gewerkschaften reformiert werden. Allerdings endet ihre Durchsetzung weiterhin an den nationalen Grenzen. Die neue Europäische Arbeitsbehör- de hat keine Kompetenzen zur grenzüber- schreitenden Durchsetzung von Arbeits- und Sozialstandards erhalten, die vergleichbar mit denen der EU-Kommission zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts wären. Während der EuGH weiterhin nationale Durchsetzungsmaß- nahmen in Frage stellt, sind Instrumente zum Schutz sozialer Rechte auf europäischer Ebene immer noch Mangelware. Das Modell des Sozialversicherungsdumpings ähnelt dem des unfairen Steuerwettbewerbs, das die EU-Kommission bereits als Verstoß ge- gen das EU-Beihilfenrecht eingestuft hat. Des- halb nehmen Gewerkschaften das Instrument des Beihilfenrechts nun für sich in Anspruch: Der Verzicht auf Sozialversicherungsbeiträge im Entsendefall bedeutet einen Verzicht auf staatli- che Einnahmen, ist also eine Subvention von Unternehmen, die Beschäftigte entsenden. Durch die niedrigen Lohnnebenkosten sind die Beschäftigten im Empfangsmitgliedstaat billiger als inländische Arbeitskräfte, für die Sozialversi- cherungsbeiträge ohne Rabatt vom Arbeitgeber zu leisten sind. Deutscher, Österreichischer und Europäischer Gewerkschaftsbund haben deshalb im Jahr 2019 Beihilfenbeschwerden eingebracht und die Ein- leitung eines Vertragsverletzungsverfahrens angeregt. Es ist ein Test: Wirken die harten Sanktionen, die für die wirtschaftlichen Grund- rechte gelten, auch für die Interessen der sehr realen Beschäftigten auf ihren „immateriellen Arbeitsplätzen“? Von der Antwort wird abhän- gen, ob der EU-Binnenmarkt auch für seine Bür- gerInnen und Beschäftigen Schutz gewährt, o- der ob er nur Unternehmen und ihr Finanzkapi- tal protegiert. Sozialdumping ist ein Fall für das EU- Beihilfenrecht und stellt eine Vertrags- verletzung dar. Unfairer Wettbewerb mit niedrigen Löh- nen und Lohnnebenkosten sind neben unfairem Steuerwettbewerb die größte Bedrohung für den Zusammenhalt in der Europäischen Union. 7. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0067&from=DE. 8. https://www.efbww.eu/publications-and-downloads/reports-and-studies/praesent-sit-amet-mauris-at-enim-tristique-lacinia-quis-sit-amet/37-a.

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“Wirtschaftspolitik - Standpunkte 2020 Heft 36.” 2020: n. pag. Print.
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