Bundesministerium für Finanzen
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01000/0016-
IV/1/2019
SR-GSt/Be/St Dominik Bernhofer DW 12288 DW 142288 02.05.2019
Bundesgesetz, mit dem das Digitalsteuergesetz 2020 erlassen und das
Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird sowie Sorgfaltspflichten-
Umsatzsteuerverordnung
Die Bundesarbeitskammer (BAK) nimmt zum Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem das
Digitalsteuergesetz 2020 erlassen und das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird, wie folgt
Stellung:
Digitalsteuergesetz 2020
Digitale Geschäftsmodelle stellen die Nationalstaaten vor erhebliche steuerliche
Herausforderungen. Da sie an keine physische Präsenz gebunden sind, fehlt trotz erheblicher
wirtschaftlicher Aktivität häufig ein Anknüpfungspunkt für die Besteuerung. Zudem erleichtert
die massive Bedeutung immaterieller Wirtschaftsgüter die Verschiebung von Gewinnen durch
die Manipulation von Verrechnungspreisen. Der an sich übliche Fremdvergleichsgrundsatz
versagt, weil es keinen Marktpreis für den Google-Algorithmus geben kann. Dazu kommt, dass
die bestehenden Gewinnzuteilungsregelungen die ökonomische Bedeutung der NutzerInnen
unterschätzen und die steuerbaren Gewinne im Sitzstaat von Geschäftsleitung und/oder
Patenten verorten – in aller Regel in Niedrigsteuerländern.
Aufgrund all dieser Erwägungen unterstützt die BAK eine Reform der internationalen
Gewinnbesteuerungsregeln mit der Zielsetzung einer gerechteren und effizienteren
Besteuerung der Internetwirtschaft. Eine EU-weite Digitalsteuer wäre ein erster wichtiger
Zwischenschritt gewesen. Dass die Bundesregierung nach dem Scheitern auf EU-Ebene jetzt
national tätig wird, wird grundsätzlich positiv beurteilt. Mit dem vorgelegten Digitalsteuergesetz
2020 bleibt sie aber unter ihren Möglichkeiten, jedenfalls aber unter den Vorschlägen der EU-
Kommission vom März 2018 („Besteuerung der digitalen Wirtschaft“, Vorschlag für eine
Richtlinie des Rates zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der