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Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen; 2018/0073 CNS). Während die
österreichische Digitalsteuer im Grunde eine Ausdehnung der Werbeabgabe auf
Onlinewerbung darstellt, geht der Vorschlag der EU-Kommission deutlich weiter. Neben der
Onlinewerbung sollen auch die Vermittlungsprovisionen von Plattformen und der Verkauf von
nutzergenerierten Daten besteuert werden. Der umfassende Ansatz der EU-Kommission hätte
die Kern-Geschäftsmodelle der Internetwirtschaft gut erfasst. Der enge Ansatz der
österreichischen Digitalsteuer lässt Plattformen wie AirBnB und Uber völlig außen vor. Damit
bleiben die Steuereinnahmen überschaubar, und das Problem der mangelnden
Wettbewerbsgerechtigkeit zwischen traditioneller und digitaler Wirtschaft weitgehend
ungelöst. Die BAK empfiehlt daher eine stärkere Orientierung an den Modellen in Frankreich,
Italien und Spanien, wo eine umfassende Digitalsteuer auf Grundlage des
Kommissionsvorschlages vom März 2018 umgesetzt wird.
Die BAK bekennt sich zur Besteuerung der Internetwirtschaft und den dafür notwendigen
Kontrollmöglichkeiten. Bei den Aufzeichnungspflichten für die Digitalsteuer ist aber besondere
Vorsicht und Sorgfalt geboten, weil sie die Internetaktivitäten von Millionen österreichischer
NutzerInnen betreffen und damit tief in ihre Privatsphäre hineinreichen. Diese
Aufzeichnungspflichten müssen daher den einschlägigen datenschutzrechtlichen Standards
entsprechen. Die Aufzeichnungspflichten nach § 6 in Verbindung mit der
Verordnungsermächtigung nach
§ 5 Abs 5 entsprechen diesen Standards nicht. Sie sind viel zu unbestimmt und gewähren der
Verwaltung unnötig viel Spielraum zur Abfrage und Verwertung personenbezogener Daten.
Die BAK bekennt sich zum Grundrecht auf Datenschutz und fordert eine datenschutzkonforme
Ausgestaltung der Digitalsteuer. Dazu sind wesentliche Konkretisierungen und
Nachschärfungen notwendig. Dazu sind insbesondere die Anonymisierung der IP-Adressen
sowie ein Verwertungsverbot der gewonnenen Daten außerhalb des Abgabenverfahrens
notwendig.
Änderungen im Umsatzsteuergesetz 1994
Die geplanten Änderungen im Umsatzsteuergesetz 1994 betreffen im Wesentlichen die
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2455 (fortan E-Commerce-Richtlinie). Die E-Commerce-
Richtlinie bringt die notwendigen Anpassungen des Umsatzsteuerrechts an die neue Realität
der Plattformökonomie. Die korrekte umsatzsteuerliche Gebarung von international tätigen
Plattformen und ihrer NutzerInnen war für die Finanzverwaltung bislang schwer überprüfbar.
Die E-Commerce-Richtlinie bringt hier eine wesentliche Verbesserung, und damit auch einen
wichtigen Beitrag für mehr Wettbewerbsgerechtigkeit zwischen digitaler und traditioneller
Wirtschaft. Besonders hilfreich ist die Steuerschuldnerschaft für Plattformen im Online-
Versandhandel. Obwohl die Plattformen die umsatzsteuerpflichtige Lieferung nur
unterstützen, wird für steuerliche Zwecke unterstellt, dass sie die Gegenstände selbst geliefert
hätten. Folglich sind sie auch für die korrekte Abfuhr der Umsatzsteuer verantwortlich.
Ebenfalls positiv sieht die BAK die EU-rechtlich vorgeschriebene Abschaffung der
„Kleinstpaketgrenze“ von 22 €, da sie die Betrugsmöglichkeiten für Online-Händler in
Drittstaaten minimiert. Im Sinne einer ambitionierten Umsetzung sollte die Maßnahme aber