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schon mit 01.01.2020 in Kraft treten (nicht erst mit 01.01.2021). Dabei sollte auch über eine
Personalaufstockung für die Zollverwaltung nachgedacht werden. Die von der Regierung
geplanten Aufzeichnungs- und Sorgfaltspflichten für Plattformen könnten noch effizienter sein,
wenn die gewonnenen Daten zumindest auch für den Vollzug von Gemeindesteuern (zB
Ortstaxe) verwertet werden dürfen. Die BAO erlaubt eine Datenweitergabe an die Gemeinden,
sie sollte im Gesetz aber explizit verankert und in der einschlägigen Verordnung näher
geregelt werden.
Abschließend erlaubt sich die BAK darauf hinzuweisen, dass die geplanten Änderungen im
Umsatzsteuerrecht streng von einer Digitalsteuer zu unterscheiden sind. Der Begriff
Digitalsteuer definiert eine zusätzliche Steuer auf die Umsätze von Online-Plattformen, die die
fehlende Gewinnbesteuerung dieser Plattformen im Ansässigkeitsstaat ihrer NutzerInnen
ausgleicht. Die Änderungen im Umsatzsteuergesetz dagegen betreffen die
(umsatz)steuerlichen Verpflichtungen der PlattformnutzerInnen, nicht der Plattformen selbst.
Die BAK erwartet sich, dass das Bundesministerium für Finanzen in derart komplizierten
Sachverhalten noch stärker als bisher auf eine Kommunikation achtet, die begriffliche
Verwirrungen oder Verwechslungen vermeiden hilft und Medien und Bevölkerung dabei
unterstützt die geplanten Vorhaben richtig zu bewerten und einzuordnen.
Besondere Bemerkungen zu Artikel 1: Digitalsteuergesetz 2020
§ 1 Steuergegenstand:
Die Digitalsteuer besteuert Onlinewerbeleistungen soweit sie von einem Onlinewerbeleister
erbracht werden, auf dem Gerät eines Nutzers mit einer inländischen IP-Adresse erscheinen
und sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) an inländische NutzerInnen richten.
Onlinewerbeleistungen umfassen Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und
vergleichbare Werbeleistungen. Die österreichische Digitalsteuer ist damit im Grunde eine
Ausdehnung der bestehenden Werbeabgabe auf Onlinewerbung.
§ 2 Begriffsbestimmungen:
§ 2 Abs 1 legt fest, welche Unternehmen steuerpflichtig sind. Steuerpflichtig sind Unternehmen
(Onlinewerbeleister), soweit sie innerhalb eines Wirtschaftsjahres einen weltweiten Umsatz
von 750 Millionen Euro aufweisen und im Inland einen Umsatz von zumindest 25 Millionen
Euro durch Onlinewerbeleistungen erzielen. Dass diese Grenzen relativ hoch angesetzt sind,
zeigt sich auch daran, dass Frankreich trotz 6-facher Marktgröße und breiterer
Bemessungsgrundlage dieselben Schwellenwerte ansetzt.
Der größte österreichische Onlinewerbeleister, der ORF, der diese Grenzen überschreiten
würde, ist befreit, weil „Umsätze aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung“ (zB die GIS) bei
Ermittlung der Umsatzgrenzen nicht mitzuzählen sind. Da der Markt für Onlinewerbung stark
konzentriert ist – allein Google weist einen weltweiten Marktanteil von circa einem Drittel auf
– werden durch die Wahl dieser Kriterien vor allem die großen Akteure am Markt getroffen: