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Im vorliegenden Abkommensentwurf finden sich zu den einzelnen Artikeln sowohl
österreichische als auch argentinische Vorschläge, die noch weiteren Verhandlungen
unterliegen. Die BAK vertritt in ihren Begutachtungen prinzipiell die Position, dass
Doppelbesteuerungsabkommen in größtmöglichem Ausmaß dem aktuellen OECD-
Musterabkommen entsprechen sollten. Dementsprechend wird in der Begutachtung bei
divergierenden Vorschlägen – unabhängig davon, von wem der Vorschlag erfolgt – jeweils die
Fassung bevorzugt, die dem OECD-Musterabkommen entspricht.
Zu dem zur Begutachtung vorgelegten Abkommensentwurf wird seitens der BAK daher
folgende Stellungnahme abgegeben:
Zu Artikel 4 Absatz 3 „Ansässige Personen“
Auch im vorliegenden Entwurf sollen Ansässigkeitskonflikte im „gegenseitigen Einvernehmen“
geregelt werden. Nach wie vor ist nicht nachvollziehbar, warum solche Konflikte nicht im Sinne
des OECD-Musterabkommen („Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“) zu lösen sind.
Zu Artikel 5 Absatz 3 „Betriebsstätte“
Die BAK hat in der damaligen Begutachtung eine Frist von zwölf Monaten zur Begründung
einer Betriebstätte bei Bauausführung und Montageleistung begrüßt. Diese hätte auch dem
damaligen österreichischen Vorschlag entsprochen. Die jetzige Frist von sechs Monaten wird
daher nach wie vor abgelehnt.
Zu Artikel 11 „Zinsen“ und Artikel 12 „Lizenzgebühren“
Dem vorgesehenen Besteuerungsrecht des Quellenstaates wird von der BAK zugestimmt.
Zu Artikel 13 „Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen“
Ein Quellenbesteuerungsrecht im anderen Vertragsstaat (= argentinischer Vorschlag) wird als
nicht dem OECD-Musterabkommen entsprechend abgelehnt.
Zu Artikel 14 „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“
Das nunmehr aufgenommene Vorliegen einer festen Einrichtung als Kriterium für ein
Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates wird begrüßt.
Zu Artikel 15 „Einkünfte aus unselbständiger Arbeit“
Die Besteuerung von Vergütungen für unselbständige Arbeit an Bord eines Seeschiffes oder
Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr findet gemäß Artikel 15 Abs. 3 OECD-
Musterabkommen aus Praktikabilitätserwägungen immer in dem Vertragsstaat statt, in dem
sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Ungeachtet
dessen, dass der begutachtenden Stelle nicht nachvollziehbar ist was ein „Mitglied der
regulären Besatzung“ ist und dass eine andere Regelung wohl nicht der österreichischen
Abkommenspraxis entspricht wird die geplante Neuregelung abgelehnt.
Zu Artikel 18 „Ruhegehälter“