Full text: DBA-Verhandlungen mit Argentinien - Kurzbegutachtung

Seite 2 Im vorliegenden Abkommensentwurf finden sich zu den einzelnen Artikeln sowohl österreichische als auch argentinische Vorschläge, die noch weiteren Verhandlungen unterliegen. Die BAK vertritt in ihren Begutachtungen prinzipiell die Position, dass Doppelbesteuerungsabkommen in größtmöglichem Ausmaß dem aktuellen OECD- Musterabkommen entsprechen sollten. Dementsprechend wird in der Begutachtung bei divergierenden Vorschlägen – unabhängig davon, von wem der Vorschlag erfolgt – jeweils die Fassung bevorzugt, die dem OECD-Musterabkommen entspricht. Zu dem zur Begutachtung vorgelegten Abkommensentwurf wird seitens der BAK daher folgende Stellungnahme abgegeben: Zu Artikel 4 Absatz 3 „Ansässige Personen“ Auch im vorliegenden Entwurf sollen Ansässigkeitskonflikte im „gegenseitigen Einvernehmen“ geregelt werden. Nach wie vor ist nicht nachvollziehbar, warum solche Konflikte nicht im Sinne des OECD-Musterabkommen („Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“) zu lösen sind. Zu Artikel 5 Absatz 3 „Betriebsstätte“ Die BAK hat in der damaligen Begutachtung eine Frist von zwölf Monaten zur Begründung einer Betriebstätte bei Bauausführung und Montageleistung begrüßt. Diese hätte auch dem damaligen österreichischen Vorschlag entsprochen. Die jetzige Frist von sechs Monaten wird daher nach wie vor abgelehnt. Zu Artikel 11 „Zinsen“ und Artikel 12 „Lizenzgebühren“ Dem vorgesehenen Besteuerungsrecht des Quellenstaates wird von der BAK zugestimmt. Zu Artikel 13 „Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen“ Ein Quellenbesteuerungsrecht im anderen Vertragsstaat (= argentinischer Vorschlag) wird als nicht dem OECD-Musterabkommen entsprechend abgelehnt. Zu Artikel 14 „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ Das nunmehr aufgenommene Vorliegen einer festen Einrichtung als Kriterium für ein Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates wird begrüßt. Zu Artikel 15 „Einkünfte aus unselbständiger Arbeit“ Die Besteuerung von Vergütungen für unselbständige Arbeit an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr findet gemäß Artikel 15 Abs. 3 OECD- Musterabkommen aus Praktikabilitätserwägungen immer in dem Vertragsstaat statt, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Ungeachtet dessen, dass der begutachtenden Stelle nicht nachvollziehbar ist was ein „Mitglied der regulären Besatzung“ ist und dass eine andere Regelung wohl nicht der österreichischen Abkommenspraxis entspricht wird die geplante Neuregelung abgelehnt. Zu Artikel 18 „Ruhegehälter“
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.