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Full text: DBA-Verhandlungen mit Argentinien - Kurzbegutachtung

Seite 3 Zugestimmt wird der nunmehrigen Regelung. Das Besteuerungsrecht sollte entweder dem Kassenstaat oder dem Wohnsitzstaat zustehen. Zu Artikel 21 „Andere Einkünfte“ Die Unterscheidung bei anderen Einkünften nach der Herkunft (in „ohne Rücksicht auf die Herkunft“ und „Herkunft aus dem anderen Vertragsstaat“) ist nicht nachvollziehbar. Auch im OECD-Musterabkommen wird das Besteuerungsrecht immer dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt. Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Anliegen und Anregungen.
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