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Zugestimmt wird der nunmehrigen Regelung. Das Besteuerungsrecht sollte entweder dem
Kassenstaat oder dem Wohnsitzstaat zustehen.
Zu Artikel 21 „Andere Einkünfte“
Die Unterscheidung bei anderen Einkünften nach der Herkunft (in „ohne Rücksicht auf die
Herkunft“ und „Herkunft aus dem anderen Vertragsstaat“) ist nicht nachvollziehbar. Auch im
OECD-Musterabkommen wird das Besteuerungsrecht immer dem Ansässigkeitsstaat
zugeteilt.
Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Anliegen und Anregungen.