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? Die Unklarheit, wer bei Verspätungen haftet, darf nicht auf die Fahrgäste abgewälzt
werden. Eine einheitliche Haftungsübernahme durch die Eisenbahnunternehmen
muss gewährleistet werden.
? Im Entwurf werden keine Anstrengungen unternommen, Service, Information und
Sicherheit der Fahrgäste durch Zugpersonal herzustellen und zu garantieren.
? Ein klares Bekenntnis zur Barrierefreiheit und die Aufnahme der entsprechenden
Definition gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention fehlt.
? Der Ausschluss der Beteiligung der Interessenvertretungen von Menschen mit
Behinderungen ist für die BAK unakzeptabel.
? Menschen mit Behinderungen muss eine gleichberechtigte Teilhabe am öffentlichen
Eisenbahnverkehr gewährleistet werden.
? Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen brauchen Unterstützung beim
Bahnfahren durch Zugpersonal. Der Entwurf verabsäumt es, die
Eisenbahnunternehmen in Verantwortung zu nehmen.
Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs:
Ad Artikel 2 Anwendungsbereich
Das Ziel der Verordnung ist laut Erläuterungen der Schutz der Bahnreisenden. Besonders
kritisch sieht daher die BAK, dass nun zusätzlich auch der grenzüberschreitende Verkehr
ausgenommen werden kann. Die bereits im ersten Entwurf vorgesehene Möglichkeit den
Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr von der Anwendbarkeit der Verordnung auszunehmen,
wird von der BAK weiterhin abgelehnt. Aus Fahrgastsicht ist es sachlich nicht nachvollziehbar,
warum die in Artikel 1 der Verordnung festgelegten Vorschriften, nicht auch für den
innerstädtischen, den Vorort- und Regionalverkehr und insbesondere für den
grenzüberschreitenden Verkehr gelten sollten. Angesichts der klimabedingten Notwendigkeit
der Forcierung des öffentlichen Verkehrs ist eine weitere Attraktivitätssteigerung des
Öffentlichen Verkehrs unabdingbar. Einheitliche Qualitätskriterien und ein verlässliches
Sicherheitsmanagement sind hierfür Voraussetzung. Gerade die Praxis zeigt, dass es im
innerstädtischen, regionalen und grenzüberschreitenden öffentlichen Verkehr einheitliche
Qualitätskriterien für die Bereiche Sicherheit, Assistenz, Informationsmanagement und
Konfliktmanagement braucht. Die unterschiedliche Rechtslage, je nachdem in welchem
Bereich öffentliche Verkehrsmittel benützt wurden, wie das Fehlen einer unabhängigen und
neutralen Beschwerdeinstanz für alle Fahrgastangelegenheiten mit einheitlichen und klar
definierten Regeln bereitet in der Praxis immer wieder Probleme. Gerade Konfliktsituationen
im grenzüberschreitenden Verkehr sind aus Fahrgastsicht besonders langwierig, kompliziert
und unerfreulich. Warum daher gerade der grenzüberschreitende Verkehr von dieser
Verordnung ausgenommen werden kann, ist aus EU-BürgerInnensicht befremdend. Das
Gleiche gilt für die beabsichtigte Streichung des letzten Teiles des Satzes in Art 2 Abs 2 (b).
Eine Ausnahme von der Verordnung soll demgemäß im Unterschied zum ursprünglichen
Entwurf auch möglich sein, wenn keine adäquaten, vergleichbaren Rechte gewährleistet
werden. Die vorgenommenen Differenzierungen des Artikel 2 Absatz 2 sind strikt abzulehnen.
Dem Fahrgast ist gleichgültig, ob der Schienenverkehr grenzüberschreitend, innerstädtisch,
regional oder im Fernverkehr abgewickelt wird. Er erwartet ein einheitliches Mindestniveau an