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Fahrgastrechten, Sicherheit, Information und Qualität im gesamten Bahnverkehr innerhalb der
EU.
Äußerst bedauerlich ist zudem, dass die getroffene Systematik dazu führt, dass letztendlich
wiederum Ausnahmen von den Ausnahmebestimmungen des Artikel 2 Absatz 2 getroffen
werden. Denn auch für die - von der Verordnung ausgenommenen - Verkehre sollen die Art
5, 10, 11, 12 und Kapitel V gelten. Diese Systematik beeinträchtigt die Lesbarkeit und
Verständlichkeit der Verordnung massiv.
Im Interesse der UnionsbürgerInnen sollen Verordnungstexte immer auch auf die
Verständlichkeit und Lesbarkeit geprüft und tunlichst Ausnahmeregelungen von
Ausnahmeregelungen vermieden werden. Dem Fahrgast muss auf den ersten Blick ersichtlich
sein, was wann und für wen gilt.
Ad Artikel 6 „Fahrradmitnahme“
Die BAK begrüßt, dass Eisenbahnunternehmen laut Entwurf dazu verpflichtet werden, Pläne
für die Beförderung von Fahrrädern zu erstellen und diese auf dem neuesten Stand zu halten.
Diese Pläne sollten der Öffentlichkeit, insbesondere den KonsumentInnen- und
PendlerInnenvertretungen zu Verfügung stehen. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung dieser
Pläne sollte daher ebenso unter Art 6 Absatz 4 aufgenommen werden.
Wie bereits in der 2017 vorgelegten Stellungnahme dargelegt wurde, ist dafür Vorsorge zu
treffen, dass das Platzangebot in den Zügen sowohl für Passagiere mit als auch ohne Fahrrad
in ausreichendem Maß vorhanden ist. Um Nutzungskonflikte und einen reibungslosen
Transport von Fahrgästen mit und ohne Fahrrädern zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass
Zugpersonal an Bord ist. Dieses hat dafür zu sorgen, dass Rechte anderer Fahrgäste, wie
beispielsweise mit Rollstühlen oder Kinderwägen, nicht beeinträchtigt werden bzw die nicht
sachgemäße Unterbringung der Fahrräder andere Fahrgäste nicht gefährdet. Die Verordnung
sollte daher dahingehend ergänzt werden, dass die Unternehmen dafür zu sorgen haben,
ausreichend Personal im Zug und an den Stationen einzusetzen. Die Entwicklung der
jüngeren Vergangenheit in Österreich zu schaffnerlosen Zügen wird aus
sicherheitstechnischen und servicetechnischen Erwägungen von Seiten der BAK als äußerst
problematisch angesehen.
Ad Art 10 Verfügbarkeit von Tickets, Durchgangstickets und Reservierungen
Ad 1b. Grundsätzlich sollten aus Sicht der BAK Fahrkarten, die in einem einzigen Kaufvorgang
erworben wurden, als Durchgangstickets gelten. Die hier vorgesehene Ausnahme wird
abgelehnt. Nur dann, wenn in einer Transaktion erworbene Fahrkarten nicht im
Zusammenhang mit einer durchgehenden Reise (mit mehreren Etappen) stehen, ist es
gerechtfertigt, diese als Einzeltickets zu betrachten. Lässt man die im Entwurf vorgesehene
Ausnahme zu, könnte die Bestimmung des Art 10, 1b rechtlich zulässig dazu verwendet
werden die mit einem Durchgangticket verbundenen Rechtsfolgen auszuschließen.
Ad 3. Die BAK bedauert, dass die Verpflichtung der Eisenbahnunternehmen, den
Fahrkartenkauf an Bord des Zuges zu ermöglichen, ersatzlos gestrichen wurde. Es ist
allgemein bekannt, dass öffentliche Mobilität dann gut angenommen wird, wenn diese leicht
verfügbar ist und ohne großen Zeitaufwand in Anspruch genommen werden kann. Frühzeitige
Anreisen um eventuelle Wartezeiten an Ticketschaltern einzuplanen, werden als Belastung
erlebt. Die Möglichkeit kurzfristig im Zug einen Fahrschein zu kaufen, erspart Zeit und