Bundesministerium für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und
Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
BMASGK-
92107/0003-
IX/A/3/2019
SV-GSt Werner Pletzenauer DW 12408 DW 12695 24.06.2019
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
(ÄAO 2015) geändert wird (1. Novelle der ÄAO 2015)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs einer
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) geändert wird (1. Novelle
der ÄAO 2015) und nimmt dazu Stellung wie folgt:
Nach § 10 Abs 4 Ärztegesetz ist für jede Ausbildungsstelle für die Ausbildung zum Facharzt
eines Sonderfaches, neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren
Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte betrauten Facharzt, mindestens ein weiterer in
Vollzeitbeschäftigung (oder mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärzte im Ausmaß einer
Vollzeitbeschäftigung) stehender zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt
des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.
§ 10 Abs 5 Ärztegesetz ermächtigt die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
Konsumentenschutz zum Zweck der längerfristigen Sicherstellung der fachärztlichen
Versorgung der österreichischen Bevölkerung, im Rahmen der Verordnung über die ÄAO (§
24
Abs 1) festzulegen, dass vom ausbildungsrechtlichen Erfordernis des Abs 4, bei der
Festsetzung von Ausbildungsstellen in einzelnen zu bestimmenden Sonderfächern, für eine
zu bestimmende Dauer abzusehen ist.
Der vorliegende Entwurf einer Neufassung des § 37 ÄAO 2015 sieht vor, dass bis 31. Mai
2027 für die Ausbildung in den Sonderfächern Gerichtsmedizin, Kinder- und