Seite 3
Allgemein hält die BAK zu den Ausbildungsverordnungen fest, dass es sinnvoll wäre,
gleichlautende Bestimmungen zu den Berufsbildpositionen „Lehrbetrieb“, „Fachübergreifende
Ausbildung“ etc, in allen Ausbildungsordnungen zu vereinheitlichen und berufstypische
Ergänzungen im Einzelfall durchzuführen. So könnten folgende Berufsbildpositionen mit den
jeweiligen Unterpositionen in jede Ausbildungsordnung aufgenommen werden:
? Lehrbetrieb,
? Aus- und Weiterbildung,
? Fachübergreifende Ausbildung,
? Arbeitsorganisation und Ausbildung im Dualen System (aus der Ausbildungsordnung
Sportgerätefachkraft-Ausbildungsordnung),
? Umweltschutz,
? Kommunikation, Organisation und Arbeitsgestaltung,
? Sicherheit und Arbeitsergonomie und
? fachliche Ausbildung.
Die BAK merkt außerdem an, dass bei der Berufsbildposition „Fachübergreifende Ausbildung
(Schlüsselqualifikationen)“ die „interkulturelle Kompetenz“ lediglich in der Ausbildungsordnung
„Mechatronik“ angeführt wird. Diese Kompetenz umfasst unter anderem den Umgang mit
anderen Kulturen, Verhaltensweisen und Märkten und sollte auch in die anderen
Ausbildungsordnungen des Entwurfs sowie in zukünftige Ausbildungsordnungen
aufgenommen werden.
In einigen Ausbildungsordnungen ist der Hinweis auf das Kinder-und
Jugendlichenbeschäftigungsgesetz bzw die Verordnung zum Kinder-und
Jugendlichenbeschäftigungsgesetz enthalten und es wird auf die Einhaltung dieser
gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich hingewiesen. Die BAK hält das grundsätzlich für
sinnvoll, es sollte aber in allen Ausbildungsordnungen gleichermaßen enthalten sein. Der
folgende Formulierungsvorschlag stellt sicher, dass jeweils auf die aktuellen gesetzlichen
Bestimmungen verwiesen wird:
„Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und
Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, idgF zu
entsprechen.“
Auch sollte bei der Berufsbildposition „Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen“ in allen Ausbildungsordnungen der Begriff „Kenntnis der sich aus dem
Lehrvertrag ergebenden Rechte und Pflichten“ verwendet werden.
Als erfreulich sieht die BAK an, dass bei den Lehrberufsbezeichnungen und in den
Prüfungsordnungen männliche und weibliche Formen angeführt werden. Allerdings wäre es
auch notwendig, die gendergerechten Begriffe in den Berufsbildpositionen zu verwenden.