Bundesministerium für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und
Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
BMASGK
21119/0007-
II/A/9/2019
SV-GSt Florian Burger DW 12408 DW 12695 16.07.2019
Entwurf einer Verordnung der Bundesregierung über die nähere Vorgangs-
weise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards (e-card FotoV)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) dankt für die Übermittlung eines Entwurfs der Verordnung
der Bundesregierung über die nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbil-
dern auf e-cards (e-card FotoV) und nimmt dazu wie folgt Stellung:
Im Allgemeinen:
Zunächst wird auf die Stellungnahme, gerichtet an die Mitglieder des Ausschusses für Arbeit
und Soziales, der BAK im Rahmen der in den Erläuterungen zitierten Regierungsvorlage (RV
492 dB), die ohne Begutachtungsverfahren beschlossen wurde, hingewiesen. Damit auch
diese frühere Stellungnahme Eingang ins parlamentarische Verfahren findet, wird diese als
Anhang beigeschlossen.
Die BAK lehnt das Foto auf der e-card ab, weil – wie ausgeführt – dem schwerwiegende
europarechtliche, datenschutzrechtliche und ökonomische Bedenken entgegenstehen.
Ziel der zitierten Gesetzesänderung ist, Missbrauchsfälle zu vermeiden und für die Leistungs-
erbringerInnen die Verwaltung zu vereinfachen. Tatsächlich liegt die jährliche Verlustrate von
e-cards bei rund 2 %, die umgehend von der Sozialversicherung gesperrt werden. Auch wird
keine Verwaltungsvereinfachung erzielt werden, weil das Beibringen der Fotos für einen Teil
der Versicherten und die nunmehrige potentielle Doppelprüfung der Identität (einmal auf der
e-card, einmal qua gesetzlicher Anordnung) für die VertragspartnerInnen vermeidbaren Mehr-