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aufwand verursacht. Schließlich entstehen massive Kosten, die der Bund nur teilweise erstat-
tet, deren anderen Teil von der Versichertengemeinschaft insgesamt getragen werden muss.
Geld, das bspw für die wichtige Nachbesetzung von hausärztlichen Stellen fehlt.
Auch die Versicherten haben mehr Aufwand: Bis zu 10.000 Kinder pro Jahr, die 14 Jahre alt
werden und von denen kein Foto hinterlegt ist und über 100.000 EU-BürgerInnen müssen ihre
Fotos beibringen. Wege, die Geld kosten und die die Betroffenen zwischenzeitig von der Ge-
sundheitsversorgung abschneiden. Dazu kommen die 1,5 Mio Personen von denen kein Foto
vorliegt.
Insofern wird neuerlich die Maßnahme als nicht zielführend abgelehnt und umgehend die Ein-
bindung der Sozialpartner gefordert. Dies insbesondere, weil die Sozialpartner kraft demokra-
tischer Legitimation (zuletzt die AK-Wahl 2019) in die Verwaltungskörper der Selbstverwaltung
der Sozialversicherungsträger VersicherungsvertreterInnen entsenden. Es gehört zur urei-
gensten Aufgabe der selbstverwalteten Sozialversicherung über die Zugehörigkeit und die
Gewährung von Leistungen zu entscheiden. Dies freilich nach rechtsstaatlichen Grundsätzen.
Es ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers unter dem Deckmantel technischer Anordnungen Ver-
sicherte vom Zugang zu Leistungen abzuhalten. Es erscheint unsachlich, die Vorhersehbar-
keit des Verwaltungshandelns (Leistungsgewährung) solcherart negativ zu beeinflussen.
Zur Verordnung:
In § 31a Abs 12 ASVG wird die Bundesregierung ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen.
„Nähere Bestimmungen über die Verwaltungsabläufe und die Kostentragung sowie Ausnah-
men bezüglich der Pflicht ein Lichtbild beizubringen, wenn und solange dies aus besonders
schwerwiegenden insbesondere gesundheitlichen Gründen im Einzelfall nicht zumutbar ist,
werden durch Verordnung der Bundesregierung festgelegt. Ebenso können in der Verordnung
für einen zwölfjährigen Übergangszeitraum altersbedingte Ausnahmen festgelegt werden.“
Mit der Verordnung sollen Personen, die das 70. Lebensjahr „vollenden oder bereits vollendet
haben“, von der Pflicht ein Foto beizubringen ausgenommen werden. Diese Ausnahme gilt bis
Ende 2031. Zudem werden Personen, denen die Beibringung eines Fotos aus „besonderen
schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen im Einzelfall“ innerhalb einer Frist von drei Mo-
naten nachweislich nicht möglich ist, befreit. Jedenfalls befreit sind Personen, die einen An-
spruch auf Pflegegeld der Pflegestufe 4 haben oder in stationärer Anstaltspflege sind. Bereits
im Gesetz sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ausgenommen.
Warum in der Verordnung genau diese Grenzen gewählt wurden, erschließt sich nicht. Die
Ausnahme der PflegegeldbezieherInnen ab Stufe 4 erscheint besonders hinterfragenswert.
Denn erst ab Stufe 5 wird zusätzlich zum kontinuierlich steigenden Stundenausmaß ein „au-
ßergewöhnlicher“ Pflegeaufwand gefordert (§ 4 BPGG). Inwieweit die Stufe 4 bereits den in