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§ 31a Abs 12 ASVG geforderten „Einzelfall“ abbildet, wird vom Verordnungsgeber nicht näher
spezifiziert. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Verordnung die gesetzlich einge-
räumte Ermächtigung überschreitet.
Begrüßt wird, dass die Übertragung von Lichtbildern aus den Datenbeständen der Pass- bzw
Führerscheinbehörden an die Sozialversicherung grundsätzlich verschlüsselt zu erfolgen hat.
Außerdem, dass die Datenverarbeitung ausschließlich zur Erzeugung von e-cards zulässig
ist, wobei die Lichtbilder in der Sozialversicherung spätestens nach zwei Monaten gelöscht
werden müssen. Kritisch bewertet wird die Tatsache, dass nunmehr auch die Sozialversiche-
rungsnummern und bereichsspezifischen Personenkennzeichen (mit denen bspw Passdaten
eindeutig zugeordnet werden) verknüpft werden. Eine klare Rechtfertigung für diese Vernet-
zung von Daten fehlt.
Begrüßt wird die Möglichkeit des freiwilligen Beibringens von Lichtbildern, insbesondere für
Ältere ab 70 Jahren, die von einer Fotopflicht allgemein ausgenommen sind. Nicht nachvoll-
ziehbar ist jedoch, warum dieser Zusatznutzen auf Kosten aller Versicherten eingeführt wird
und nicht aus dem allgemeinen Steuertopf getragen wird. Kritisch angemerkt wird, dass die
e-card weiterhin kein Lichtbildausweis ist, jedoch Maßnahmen zur Fälschungssicherheit an-
gebracht werden, die ihrerseits Kosten verursachen.
Spiegelbildlich haben jedoch die Versicherten, die ein Foto beibringen müssen – also keine
Wahlmöglichkeit haben – die Kosten für das Beibringen und Erstellen eines Fotos selbst zu
tragen. Das wird gerade im Bereich der in die Krankenversicherung einbezogenen wirtschaft-
lich benachteiligten Personen – zB Sozialhilfe-EmpfängerInnen – kritisch gesehen. Jedes Fit-
nessstudio hat heute eine Kamera und einen Computer, um Fotos ihrer Mitglieder aufzuneh-
men. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum die Gemeinden bzw andere Fotoabgabestel-
len diesen Service nicht anbieten. Umgekehrt haben sich große Servicedienstleister, wie bei-
spielsweise die Österreichischen Bundesbahnen, vor Jahren dazu entschieden, die Fotos auf
der „Vorteilscard“ entfallen zu lassen und nur im Bedarfsfall die Vorlage eines Lichtbildaus-
weises einzuverlangen. Nachdem dies im ASVG bereits für die VertragspartnerInnen gilt,
bleibt einmal mehr zu unterstreichen, dass die Fotopflicht auf der e-card keinen Zusatznutzen
für die Versicherten bringt. Der Schaden liegt aber auf der Hand: Wer bei der Bahn seine
Vorteilscard vergisst, zahlt im schlimmsten Fall auf den Ticketpreis auf. Wer keine e-card hat,
erhält im Krankheitsfall keine oder nur später eine ärztliche Leistung – und eine verspätete
Leistung im Gesundheitssystem ist in den meisten Fällen mit Leid und Verschlechterung des
Zustands verbunden und daher abzulehnen. All diese Bedenken sind noch immer nicht schlüs-
sig entkräftet worden – hiermit wird der Zugang zum Gesundheitssystem erschwert. Das lehnt
die BAK klar ab.