Bundesministerium Verfassung, Reformen,
Deregulierung und Justiz
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1070 Wien
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BMVRDJ-
S884.066/0006
-IV 3/2019
AR-GStBK/Ht Philipp Brokes DW 12787 DW 12471 20.08.2019
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das
Jugendgerichtsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Strafregistergesetz
1968 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Strafprozess- und
Jugendstrafrechtsänderungsgesetz 2019)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung.
Inhalt des Entwurfs:
Der gegenständliche Entwurf soll einerseits die bis 5. Mai 2019 vorzunehmende und somit
jedenfalls überfällige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für
Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in
Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (im Folgenden „Richtlinie
Prozesskostenhilfe“) gewährleisten, andererseits soll damit die bis zum 11.06.2019 terminierte
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtige
oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (im Folgenden „Richtlinie
Jugendstrafverfahren“) erfolgen.
Schließlich sollen mit dem Entwurf Redaktionsversehen im Bundesgesetz über die justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
und im Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) beseitigt, sowie die in der
Strafprozessordnung (StPO), dem Strafregistergesetz (StRegG) 1968 und dem
Tilgungsgesetz (TilG) 1972 enthaltenen Terminologien an die geänderten Begrifflichkeiten des
am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 2. Erwachsenenschutzgesetzes angepasst werden.