Full text: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten...

Bundesministerium Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Museumstraße 7 1070 Wien Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum BMVRDJ- S884.066/0006 -IV 3/2019 AR-GStBK/Ht Philipp Brokes DW 12787 DW 12471 20.08.2019 Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Strafregistergesetz 1968 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Strafprozess- und Jugendstrafrechtsänderungsgesetz 2019) Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt dazu wie folgt Stellung. Inhalt des Entwurfs: Der gegenständliche Entwurf soll einerseits die bis 5. Mai 2019 vorzunehmende und somit jedenfalls überfällige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (im Folgenden „Richtlinie Prozesskostenhilfe“) gewährleisten, andererseits soll damit die bis zum 11.06.2019 terminierte Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (im Folgenden „Richtlinie Jugendstrafverfahren“) erfolgen. Schließlich sollen mit dem Entwurf Redaktionsversehen im Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) und im Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) beseitigt, sowie die in der Strafprozessordnung (StPO), dem Strafregistergesetz (StRegG) 1968 und dem Tilgungsgesetz (TilG) 1972 enthaltenen Terminologien an die geänderten Begrifflichkeiten des am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 2. Erwachsenenschutzgesetzes angepasst werden.

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