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dienste vorgesehen und nicht mehr durch das Anzeigemodul. Im Anzeigemodul (welches über
FinanzOnline abgerufen werden kann) werden die Dokumente dann bereitgestellt.
Die Abholung ist nun durch Signierung bei der Abholung (mittels Bürgerkarte) oder durch eine
an die Verwendung sicherer Technik gebundenen Schnittstelle möglich.
§ 35 ZustG regelt, welche Angaben die elektronische Verständigung, die nun direkt von den
Zustelldiensten verschickt wird, enthalten muss. Die Zustellformularverordnung (ZustformV)
sieht dafür ein Formular vor, welches nunmehr an die neue Rechtslage angepasst wird.
Veränderungen der Rechtslage ergeben sich dadurch nicht, Einwendungen seitens der
Bundesarbeitskammer bestehen daher nicht.