Seite 2
Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs:
Ad Z 13 (§ 8): Der vorliegende Entwurf verlagert den Zeitpunkt der nicht rückführbaren
Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer in das bereichsspezifische
Personenkennzeichen BEKZ nach vorne. Die Daten werden nun vor dem Einlangen im
zuständigen Ministerium von der Statistik Austria verschlüsselt. Aus datenschutzrechtlicher
Sicht ist dieser Aspekt des vorliegenden Entwurfs positiv anzuerkennen.
Nichtsdestotrotz bleibt die Problematik der Verwendung der Sozialversicherungsnummer als
personenbezogenes Identifikationsmerkmal bestehen. Der vorliegende Entwurf kommt leider
der vom Datenschutzrat formulierten Anregung (5/SN-146/ME) einer Präzisierung der
Übergangsbestimmungen von Sozialversicherungsnummer auf das bereichsspezifische
Personenkennzeichen BEKZ nicht nach.
Ad Anlage 1 und 2: Positiv hervorzuheben ist die konsequente und klare Erweiterung der
Geschlechterkategorien „männlich/weiblich“ um „offen“ und „divers“ bei den von Schulen zu
verarbeitenden Daten. Damit wird einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Juni
2018 Folge geleistet, wonach intersexuelle Menschen ein Recht auf Abbildung ihrer
Geschlechtlichkeit in öffentlichen Dokumenten haben. Die BAK regt an, die Schulleitungen
explizit über diese Möglichkeit zu informieren.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen.