Full text: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zur Durchführung des Integrationsgesetzes (Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung - IntG-DV); Geschäftszahl: BMEIA-AT.4.36.42/0117-VIII.2b/2019

Seite 3 Praktische Erfahrungen aus Deutschkursen zeigen allerdings, dass die alleinige Berücksichtigung von Betreuungspflichten nicht ausreichend ist. Viele Eltern mit Kindern in Österreich haben weder einen Kindergarten- noch einen Hortplatz. Leider übernehmen faktisch immer noch Frauen die überwiegende Betreuung der Kinder; um eine strukturelle Benachteiligung hintanzuhalten, ist eine professionelle und kostenlose Kinderbetreuung während der Kurszeiten unabdingbar und dringend erforderlich. Mütter bzw auch Väter müssen daher einen Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung während des Besuchs der verpflichtenden Deutschkurse erhalten. Die Bereitstellung von qualitativ hochwertigen Kinderbetreuungsangeboten durch die KursträgerInnen sollte verpflichtend in den Qualitätsstandards vorgesehen werden. Zu § 8 – Qualitätsstandards Integration ist ein mehrseitiges Konzept; eine gelungene Integration muss sowohl vom Staat wie auch von der Mehrheitsgesellschaft und den Zugewanderten selbst getragen werden. Die Aufgabe des Staates ist es dabei, die Rahmenbedingungen für eine solche gelungene Integration zu schaffen. Ein wichtiger Grundstein für die Integration von Frauen ist die geschlechtsspezifische Gestaltung von Deutschkursen. Nur dann wird gewährleistet, dass Frauen mit Migrationshintergrund nicht außerhalb der Mehrheitsgesellschaft leben. Das ist ein Grundstein für ökonomische Unabhängigkeit, eigenständiges und selbstbestimmtes Leben. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Frauen, die verschiedene Formen von Männerdominanz und -gewalt erlebt haben, einen geschützten Rahmen vorfinden, wo Frauen unter sich sind und über ihre spezifischen Problemlagen und Lebenserfahrungen wie häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe, Alleinerziehung, restriktive Geschlechterrollen usw reden können. Nur so kann der Lernerfolg und damit auch ein rascher und guter Arbeitsmarkteinstieg gewährleistet werden. Zu §§ 12 ff bzw zu den Curricula – Qualitätsstandards der Prüfungen bzw Wertevermittlung in den Curricula In den Erläuterungen werden besonders die geplanten höheren Qualitätsstandards für Prüfungen herausgestrichen. Zwar ist dies, wie richtigerweise angeführt, insofern von Relevanz, als die sogenannte „B1-Integrationsprüfung“ zukünftig nicht nur aufenthaltsrechtliche Folgen hat, sondern auch die Höhe staatlicher Geldleistungen im Sinne des Sozialhilfe-Grundsatz-Gesetzes an diese geknüpft ist. Nach Meinung der BAK liegt das Hauptproblem in diesem Kontext jedoch keineswegs bei zu geringen Prüfungsstandards: So haben wir bereits in unserer Stellungnahme zum Sozialhilfe- Grundsatzgesetz den sogenannten „Arbeitsqualifizierungsbonus“ kritisiert. Demnach sollen de facto zugewanderte Personen nur eine um 35 % gekürzte Sozialhilfe erhalten, solange „Vermittelbarkeit auf dem österreichischen Arbeitsmarkt“ nicht vorliegt, wobei dies an Sprach-

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