Full text: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zur Durchführung des Integrationsgesetzes (Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung - IntG-DV); Geschäftszahl: BMEIA-AT.4.36.42/0117-VIII.2b/2019

Seite 4 und Wertekenntnissen (!) festgemacht wird. In diesem Zusammenhang betonen wir noch einmal, dass diese de facto Einschränkungen für geflüchtete Personen sowohl faktisch nicht zielführend sind als auch geltendem Völker- und Europarecht widersprechen (Art 23 Genfer Flüchtlingskonvention sowie Art 29 Asyl-Statusrichtlinie). Völlig unklar ist, wie die Auswahl der „Wertethemen“ vorgenommen wurde: In der Anlage B zB finden sich unter dem Punkt „Werte und Orientierungswissen“ etwa Anforderungen zu geografischem Wissen (ua: „weiß, Österreich ca 84.000 km2 groß ist“), die zum einen auch „autochthone“ ÖsterreicherInnen nicht durchwegs wissen, die zum anderen aber weder auf dem Arbeitsplatz verwertbar noch gesellschaftlich notwendig sind. Weiters finden sich auch teils tendenziöse Wissensanforderungen zur Gesundheitsversorgung (ua Nichtübertragbarkeit der E-Card, aber keine Wissensvermittlung zu PatientInnenrechten), kein Lernziel ist es auch offenbar, über Rechte von ArbeitnehmerInnen Bescheid zu wissen (zB arbeits- und sozialrechtliche Beratung der Arbeiterkammern) oder Wissen zur Durchsetzbarkeit von Gleichbehandlungsrechten (etwa aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, vgl § 17 Gleichbehandlungsgesetz) zu erwerben. Im IntG und zT im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ist das Abfragen von Werten vorgesehen, es ist daher klar, dass diese in der gegenständlichen Verordnung definiert werden müssen. Allerdings sollten die entsprechenden Curricula auf objektiv nachprüfbaren Kriterien beruhen, weiters sollte angegeben werden bzw zumindest nachvollziehbar sein, ob bzw wofür das jeweils abgefragte Wissen relevant ist und die Wissens- bzw Prüfungsanforderungen sollten auch nicht tendenziös einem bestimmten Weltbild folgen. Die BAK ersucht abschließend um Berücksichtigung ihrer Anliegen.

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