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und Wertekenntnissen (!) festgemacht wird. In diesem Zusammenhang betonen wir noch
einmal, dass diese de facto Einschränkungen für geflüchtete Personen sowohl faktisch nicht
zielführend sind als auch geltendem Völker- und Europarecht widersprechen (Art 23 Genfer
Flüchtlingskonvention sowie Art 29 Asyl-Statusrichtlinie).
Völlig unklar ist, wie die Auswahl der „Wertethemen“ vorgenommen wurde: In der Anlage B
zB finden sich unter dem Punkt „Werte und Orientierungswissen“ etwa Anforderungen zu
geografischem Wissen (ua: „weiß, Österreich ca 84.000 km2 groß ist“), die zum einen auch
„autochthone“ ÖsterreicherInnen nicht durchwegs wissen, die zum anderen aber weder auf
dem Arbeitsplatz verwertbar noch gesellschaftlich notwendig sind. Weiters finden sich auch
teils tendenziöse Wissensanforderungen zur Gesundheitsversorgung (ua
Nichtübertragbarkeit der E-Card, aber keine Wissensvermittlung zu PatientInnenrechten), kein
Lernziel ist es auch offenbar, über Rechte von ArbeitnehmerInnen Bescheid zu wissen (zB
arbeits- und sozialrechtliche Beratung der Arbeiterkammern) oder Wissen zur
Durchsetzbarkeit von Gleichbehandlungsrechten (etwa aus Gründen der ethnischen
Zugehörigkeit, vgl § 17 Gleichbehandlungsgesetz) zu erwerben.
Im IntG und zT im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ist das Abfragen von Werten vorgesehen, es
ist daher klar, dass diese in der gegenständlichen Verordnung definiert werden müssen.
Allerdings sollten die entsprechenden Curricula auf objektiv nachprüfbaren Kriterien beruhen,
weiters sollte angegeben werden bzw zumindest nachvollziehbar sein, ob bzw wofür das
jeweils abgefragte Wissen relevant ist und die Wissens- bzw Prüfungsanforderungen sollten
auch nicht tendenziös einem bestimmten Weltbild folgen.
Die BAK ersucht abschließend um Berücksichtigung ihrer Anliegen.