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und durch die Erweiterung des Kataloges der Dienstwaffen und Schaffung einer
Rechtsgrundlage für den Einsatz von Bodycams erhöht werden.
Zur Arbeitsentlastung werden die Verhandlungen über die bedingte Entlassung – außer in
besonders begründeten Einzelfällen – per Videokonferenz durchgeführt, um den großen
Aufwand, der durch die Ausführungen zum Gericht entstehen, zu verringern. Darüber hinaus
ist in einigen Fällen die Vorlage einer Äußerung des Anstaltsleiters in Verfahren über die
bedingte Entlassung nicht mehr zwingend.
Zuletzt werden Anliegen zur Unterstützung einer zukunftsorientierten
Entlassungsvorbereitung aufgegriffen.
Die BAK begrüßt grundsätzlich den vorliegenden Gesetzesentwurf.
Im Detail erscheinen einige Bestimmungen des Entwurfs aber noch überarbeitungsbedürftig.
Einerseits ergeben sich in den unten näher angeführten Punkten bedenkliche Eingriffe in die
Grundrechte der Strafgefangenen sowie datenschutzrechtliche Probleme, andererseits sind
noch kleinere Adaptierungen anzudenken. Die BAK ersucht daher um Berücksichtigung ihrer
Anmerkungen und Anregungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren.
Zu den Bestimmungen im Detail:
Artikel 1 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes):
Art 1 Z 3 und 79 (§ 3 Abs 2 und § 156d Abs 4 StVG – Information über Antragsmöglichkeit
für elektronisch überwachten Hausarrest und Beschränkung der Antragsfrist):
Die geltende Rechtslage sieht keine Frist für die Stellung eines Antrages auf elektronisch
überwachten Hausarrest vor. Da der Antrag laut den Materialien aus diesem Grund oftmals
missbräuchlich verspätet gestellt wurde, lediglich um die Einleitung des Strafvollzuges zu
verzögern, sieht der Entwurf nunmehr eine Beschränkung der Antragsfrist auf die ersten drei
Wochen nach Erhalt der Strafantrittsaufforderung vor.
Gleichzeitig wird eine Information über die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf
Verbüßung der Haft im elektronisch überwachten Hausarrest samt den erforderlichen
Voraussetzungen in die Strafantrittsaufforderung aufgenommen.
Aus Sicht der BAK sind Gründe denkbar, aufgrund derer die rechtzeitige Stellung des Antrags
nicht möglich sein könnte, weshalb die starre Frist zumindest bei Vorliegen von
unverschuldeten Hinderungsgründen entfallen sollte.