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Full text: Entwurf eines BG mit dem das StrafvollzugsG und das BewährungshilfeG geändert werden (StVollzG-Novelle 2019)

Seite 2 und durch die Erweiterung des Kataloges der Dienstwaffen und Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Einsatz von Bodycams erhöht werden. Zur Arbeitsentlastung werden die Verhandlungen über die bedingte Entlassung – außer in besonders begründeten Einzelfällen – per Videokonferenz durchgeführt, um den großen Aufwand, der durch die Ausführungen zum Gericht entstehen, zu verringern. Darüber hinaus ist in einigen Fällen die Vorlage einer Äußerung des Anstaltsleiters in Verfahren über die bedingte Entlassung nicht mehr zwingend. Zuletzt werden Anliegen zur Unterstützung einer zukunftsorientierten Entlassungsvorbereitung aufgegriffen. Die BAK begrüßt grundsätzlich den vorliegenden Gesetzesentwurf. Im Detail erscheinen einige Bestimmungen des Entwurfs aber noch überarbeitungsbedürftig. Einerseits ergeben sich in den unten näher angeführten Punkten bedenkliche Eingriffe in die Grundrechte der Strafgefangenen sowie datenschutzrechtliche Probleme, andererseits sind noch kleinere Adaptierungen anzudenken. Die BAK ersucht daher um Berücksichtigung ihrer Anmerkungen und Anregungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren. Zu den Bestimmungen im Detail: Artikel 1 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes): Art 1 Z 3 und 79 (§ 3 Abs 2 und § 156d Abs 4 StVG – Information über Antragsmöglichkeit für elektronisch überwachten Hausarrest und Beschränkung der Antragsfrist): Die geltende Rechtslage sieht keine Frist für die Stellung eines Antrages auf elektronisch überwachten Hausarrest vor. Da der Antrag laut den Materialien aus diesem Grund oftmals missbräuchlich verspätet gestellt wurde, lediglich um die Einleitung des Strafvollzuges zu verzögern, sieht der Entwurf nunmehr eine Beschränkung der Antragsfrist auf die ersten drei Wochen nach Erhalt der Strafantrittsaufforderung vor. Gleichzeitig wird eine Information über die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Verbüßung der Haft im elektronisch überwachten Hausarrest samt den erforderlichen Voraussetzungen in die Strafantrittsaufforderung aufgenommen. Aus Sicht der BAK sind Gründe denkbar, aufgrund derer die rechtzeitige Stellung des Antrags nicht möglich sein könnte, weshalb die starre Frist zumindest bei Vorliegen von unverschuldeten Hinderungsgründen entfallen sollte.
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