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Strafvollzug in gelockerter Form (§ 126 StVG), sofern ein Strafgefangener die Anstalt verlässt,
oder im Falle eines Ausganges nach § 147 StVG vor und nach der Rückkehr möglich.
Weiters soll die Besichtigung der Mundhöhle ohne weitere Voraussetzungen und ohne
Beiziehung eines Arztes zulässig sein. Die Argumentation, dass es sich hierbei um keine
Durchsuchung des Körpers an sich handelt, die mit einer Berührung verbunden ist, erscheint
jedoch zu kurz gegriffen.
Aus Sicht der BAK bestehen Bedenken, dass die Bestimmung überschießend ist und Art 8
EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs) verletzt,
weshalb sie sich ausdrücklich dagegen ausspricht.
Art 1 Z 44 und 45 (§ 103 Abs 2 Z 5 und Abs 4 StVG – Mechanische Fixierung):
Die Zwangsjacke entspricht nicht mehr dem Stand der Pflegewissenschaften. Umgekehrt hat
sich in der Praxis gelegentlich der Bedarf anderer Formen der Fixierung (zB Fünfpunkt-
Fixierung) ergeben. Die Zwangsjacke wird daher in der Aufzählung des § 103 Abs 2 Z 5 StVG
durch die mechanische Fixierung ersetzt.
Zu bedenken gilt, dass die Fünfpunkt-Fixierung einen noch massiveren Eingriff in die
persönliche Freiheit als die Zwangsjacke darstellt. Zudem sieht die Regelung vor, dass eine
Anordnung dieser Maßnahme bloß durch einen aufsichtführenden Strafvollzugsbediensteten
erfolgen kann. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung geht aus dem Gesetz ebenfalls nicht
ausdrücklich hervor. Selbst eine Rundumüberwachung für den Fall einer Fixierung ist nicht
vorgesehen.
Im Gegensatz dazu sind derzeit etwa nach dem Unterbringungsgesetz Beschränkungen eines
Kranken in seiner Bewegungsfreiheit nach Art, Umfang und Dauer nur insoweit zulässig, als
sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung
unerlässlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen. Beschränkungen der
Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes sind vom behandelnden
Arzt jeweils besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu
beurkunden und unverzüglich dem Vertreter des Kranken mitzuteilen. Auf Verlangen des
Kranken oder seines Vertreters hat das Gericht über die Zulässigkeit einer solchen
Beschränkung unverzüglich zu entscheiden.
Aus Sicht der BAK bestehen daher Bedenken, dass diese Bestimmung den Art 5 EMRK
(Recht auf Freiheit und Sicherheit) verletzt, weshalb sie sich ausdrücklich dagegen ausspricht.
Art 1 Z 74, 75, 76, 77 und 78 (§ 156b Abs 4, § 156c Abs 1 Z 1 und Z 2 lit d und
§ 156 c Abs 1a StVG – elektronisch überwachter Hausarrest):
Aufgrund des hohen Unrechtsgehalts der wiederholten Begehung einer fortgesetzten
Gewaltausübung gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität (§ 107b Abs 4, zweiter
Fall StGB) wird diese Straftat von der Möglichkeit der Verbüßung in Form eines elektronisch
überwachten Hausarrests ausgenommen.