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Full text: Entwurf eines BG mit dem das StrafvollzugsG und das BewährungshilfeG geändert werden (StVollzG-Novelle 2019)

Seite 7 Aus Sicht der BAK bestehen grundsätzlich keine Einwände. Angeregt wird aber, auch die qualvolle Begehung einer fortgesetzten Gewaltausübung gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität (§ 107b Abs 4, erster Fall StGB) von der Verbüßung in Form eines elektronisch überwachten Hausarrests auszunehmen. Möglicherweise wurde die Aufnahme dieses Tatbestands vergessen. Artikel 2 (Änderung des Bewährungshilfegesetzes) Art 2 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 4 (§ 29c und § 30 Abs 12 Bewährungshilfegesetz – Elektronisch überwachter Hausarrest): Zur Erhebung der Voraussetzungen des elektronisch überwachten Hausarrests, insbesondere zur Einschätzung der Missbrauchsgefahr und zur Festlegung der erforderlichen Bedingungen wirken auf Ersuchen des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin bereits jetzt SozialarbeiterInnen des Vereins Neustart im Bewilligungsverfahren mit. Dafür wird in § 29c BewHG nunmehr eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen. Bislang war nur die Betreuung der Strafgefangenen von § 29c BewHG erfasst. Die von Dritten vorbereitete Entscheidung über den elektronisch überwachten Hausarrest muss letztlich noch vom Anstaltsleiter genehmigt und sohin kontrolliert werden. Es fehlen aber konkrete gesetzlich geregelte Kriterien, anhand derer die jeweilige Entscheidung vorbereitet werden soll sowie eine geregelte Qualitätskontrolle. Die im vorliegenden Gesetzesentwurf enthaltenen Änderungen des Bewährungshilfegesetzes sind daher aus Sicht der BAK noch zu konkretisieren. Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Anliegen und Anregungen.
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