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Aus Sicht der BAK bestehen grundsätzlich keine Einwände. Angeregt wird aber, auch die
qualvolle Begehung einer fortgesetzten Gewaltausübung gegen die sexuelle
Selbstbestimmung und Integrität (§ 107b Abs 4, erster Fall StGB) von der Verbüßung in Form
eines elektronisch überwachten Hausarrests auszunehmen. Möglicherweise wurde die
Aufnahme dieses Tatbestands vergessen.
Artikel 2 (Änderung des Bewährungshilfegesetzes)
Art 2 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 4 (§ 29c und § 30 Abs 12 Bewährungshilfegesetz – Elektronisch
überwachter Hausarrest):
Zur Erhebung der Voraussetzungen des elektronisch überwachten Hausarrests, insbesondere
zur Einschätzung der Missbrauchsgefahr und zur Festlegung der erforderlichen Bedingungen
wirken auf Ersuchen des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin bereits jetzt
SozialarbeiterInnen des Vereins Neustart im Bewilligungsverfahren mit. Dafür wird in § 29c
BewHG nunmehr eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen.
Bislang war nur die Betreuung der Strafgefangenen von § 29c BewHG erfasst.
Die von Dritten vorbereitete Entscheidung über den elektronisch überwachten Hausarrest
muss letztlich noch vom Anstaltsleiter genehmigt und sohin kontrolliert werden. Es fehlen aber
konkrete gesetzlich geregelte Kriterien, anhand derer die jeweilige Entscheidung vorbereitet
werden soll sowie eine geregelte Qualitätskontrolle.
Die im vorliegenden Gesetzesentwurf enthaltenen Änderungen des Bewährungshilfegesetzes
sind daher aus Sicht der BAK noch zu konkretisieren.
Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Anliegen und Anregungen.