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Zu Punkt (46)
Der Revisionsplan sollte nicht nur den GeschäftsleiterInnen nachweislich zur Kenntnis ge-
bracht werden, sondern dem gesamten Prüfungsausschuss bzw dem Aufsichtsrat.
Zu Punkt (50)
Auch der Prüfungsausschuss bzw der Aufsichtsrat sollte das Recht haben, Sonderprüfungen
vorzuschlagen.
Zu Punkt (54)
Es sollte klargestellt werden, dass sich die Auskunfts-, Vorlage-, Einschau- und Prüfrechte
nicht auf die Tätigkeiten des Betriebsrats oder sonstiger Organe der Arbeitnehmerschaft im
Sinne der § 40 ArbVG beziehen. Gleiches gilt für die Mitglieder des Betriebsrats im Rahmen
ihrer Tätigkeit für den Betriebsrat oder für die Mitglieder sonstiger Organe der Arbeitnehmer-
schaft im Sinne des § 40 ArbVG, im Rahmen ihrer Tätigkeit für dieses Organ sowie für Behin-
dertenvertrauenspersonen gemäß § 22a BEinstG.
Zu Punkt (56) und (57)
Hier sollte im Sinne der gesetzlichen Vorschrift ergänzt werden, dass auch dem Prüfungsaus-
schuss Bericht zu erstatten ist (§ 42 Abs 3 Satz 3 letzter Halbsatz BWG) bzw dem Aufsichtsrat.
Die Verantwortung der Überwachung des internen Kontrollsystems stellt eine Verantwortung
des gesamten Gremiums und nicht des einzelnen AR-Vorsitzenden dar. Daher sollte in die-
sem Zusammenhang auch die Berichtspflicht des Vorsitzenden des Aufsichtsorgans an das
Aufsichtsorgan (§ 42 Abs 3 letzter Satz BWG) Erwähnung finden.
Zu Punkt (63)
In den genannten Fällen sollte auch eine Information an das Aufsichtsorgan oder zumindest
an den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans erfolgen.
Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Anliegen und Anregungen.