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? Klärungsbedarf besteht bei den Eckpunkten der Informationskampagne über die Einfüh-
rung des WLTP.
? Gleiche Infos im Internet und in den Prospekten. Derzeit gibt es keine rechtlichen Ver-
pflichtungen für die Verbrauchsangaben von Neuwagen im Internet. Österreich muss hier
Regelungen wie in Deutschland schaffen.
? Die Verbrauchsauszeichnung muss ebenfalls im gewerblichen Gebrauchtwagenhandel
erfolgen
? Angabe der durchschnittlichen Kosten eines Fahrzeugs auf dem Verbrauchslabel.
Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs:
Energieverbrauch und Abgaswerte sind wichtige Kriterien für KonsumentInnen beim Kauf ei-
nes neuen Pkw. Verlässliche Angaben ermöglichen ihnen, ihre Mobilitätskosten zu planen und
umweltfreundlich zu handeln. Sie sollen darüber hinaus auch einen Wettbewerb der Autoin-
dustrie um den verbrauchsärmsten Pkw im Autohandel sicherstellen. Vor diesem Hintergrund
misst die BAK einer fairen und kompakten Information große Bedeutung für Ihre 3,7 Millionen
Mitglieder zu.
Grundsätzlich sollen in der Stellungnahme zur Novellierung der Personenkraftwagen-Verbrau-
cherinformationsverordnung nur Punkte angesprochen werden, die auf nationaler Ebene ver-
wirklicht werden können. Dagegen können viele Punkte der Verbrauchskennzeichnung (va
EU-Verordnung als geeignete Rechtsform, Korrekturfaktoren für unrealistische Verbrauchs-
werte, etc) nur durch eine Überarbeitung der Richtlinie 1999/94/EG auf EU-Ebene im Sinne
der Verbraucherinnen und Verbraucher verbessert werden. Die BAK ersucht daher vorab um
Unterstützung für die anlaufenden Arbeiten der Kommission zu einer EU-Regelung, die Ende
2020 in einen neuen Vorschlag münden sollen.
In der vorliegenden Novellierung der Pkw-VIV wird die Einführung des WLTP zur Ausweisung
der offiziellen Verbräuche und CO2-Emissionen begrüßt, die aufgrund der (EU) 2017/1151
EU-rechtlich geboten ist. Zu der in § 7 Z 10 vorgesehenen Informationskampagne anlässlich
der Einführung des WLTP möchte die BAK aber festhalten, dass dieser Prüfzyklus realisti-
scher als der Vorgänger ist, jedoch auch weiterhin eine Lücke zum tatsächlichen Realver-
brauch aufweist. Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission gibt diese Lücke mit 20
Prozent an. Die BAK erwartet sich, dass dieser Sachverhalt in der Öffentlichkeit kommuniziert
wird. Keinesfalls sollen Diskrepanzen, wie in der Vergangenheit praktiziert, durch die Autoin-
dustrie mit individuellem Verhalten von Pkw-Nutzerinnen und -Nutzern („sportliche Fahr-
weise“, individueller Fahrstil, etc) bagatellisiert werden.
Die BAK bedankt sich für die von ihr geforderte Aufnahme von „elektronisch verbreitetem Wer-
bematerial, mit dem Verbraucherinnen und Verbraucher ein spezifisches Fahrzeug konfigu-
rieren können“ (§ 7 Z 6) in den Geltungsbereich der Verordnung. Allerdings gilt festzuhalten,
dass in rechtlicher Sicht weiterhin keine Gleichwertigkeit von Angaben in Druckpublikationen
mit dem digitalen Bereich gewährleistet ist. Die BAK fordert hierzu analoge Regelungen, wie
sie in Deutschland im digitalen Bereich vorgesehen sind.