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Aufgrund der Evaluierungsstudie der Kommission muss festgehalten werden, dass der Markt
für Gebrauchtwagen zwei bis dreimal größer als der für Neuwagen ist. Wir nehmen an, dass
gerade unsere Mitglieder im gewerblichen Gebrauchtwagenhandel ihre Pkw beziehen. Des-
wegen muss aus unserer Sicht jeder Pkw im Gebrauchtwagenhandel mit einem ausgewiese-
nen Kilometerstand von bis zu 50.000 Kilometer ebenfalls den gleichen Kennzeichnungs-
pflichten unterliegen.
Für eine kompakte Information und eine Vergleichsmöglichkeit mit anderen Mobilitätsmodel-
len (zB Car-Sharing, etc) ist es ebenso unerlässlich, dass die Käuferin oder der Käufer auf
dem Verbrauchslabel eine Kostenangabe erhält, wieviel für einen Pkw monatlich an Kfz-be-
zogenen Steuern, Wartungs-, Reparatur- und Versicherungsleistungen zu entrichten ist. Dies
ist bereits bei den Vorschriften in den Niederlanden und Finnland der Fall.
Im Zusammenhang mit batterieelektrischen Fahrzeugen möchten wir darauf hinweisen, dass
viele HerstellerInnen keinen Unterschied zwischen Netto- und Bruttokapazität einer Batterie
machen. Diese Differenz kann bis zu 15 Prozent ausmachen und sollte daher bei der Kenn-
zeichnung berücksichtigt werden.
Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Anliegen und Anregungen.