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Zu den kritisierten Bestimmungen des geplanten Entwurfs
Zu den Z 2 bis 4 (§ 4 Abs 1 und 2 und § 5)
Nach den geltenden Bestimmungen müssen bei Ausbildungsfahrten (L17) für den Fall, dass
zwei BegleiterInnen gemeldet sind, auch beide bei den begleitenden Schulungen und der
Perfektionsschulung anwesend sein. Laut Erläuterungen zum Verordnungsentwurf ist diese
Regelung „in der Praxis problematisch, da sich die Terminfindung für vier Personen weit
schwieriger gestaltet als für drei Personen.“ Daher wird im Entwurf vorgeschlagen, dass nur
mehr ein/e BegleiterIn an den begleitenden Schulungen und der Perfektionsschulung
teilnehmen muss.
Seitens der BAK wird diese Änderung aus Gründen der Verkehrssicherheit abgelehnt. Die
BegleiterInnen übernehmen hohe Verantwortungen im Rahmen der Ausbildung. Dass sie bei
der begleitenden Schulung und der Perfektionsschulung mitmachen müssen, wurde auch von
den Fahrschulen gefordert, damit ihnen überblicksmäßig der aktuelle Stand der gesetzlichen
Vorschriften bzw der Verkehrsausbildung in Erinnerung gerufen werden kann. Die BAK hält
es für erforderlich, dass beide BegleiterInnen daran teilnehmen, eine schwierige
Terminvereinbarung sollte dem nicht entgegenstehen. Es stellt sich auch die Frage: Wenn
eine/r der beiden nicht bei begleitender Schulung oder Perfektionsschulung anwesend sein
muss, warum ist das für die/den andere/n BegleiterInnen erforderlich? Womöglich übernimmt
dann eine/r die Teilnahme an der begleitenden Schulung und der Perfektionsschulung und
überlässt dann in weiterer Folge immer der/dem zweiten BegleiterIn das Mitfahren mit den
FührerscheinkandidatInnen. Wird der geltende Verordnungstext nicht beibehalten, sollten
nach Ansicht der BAK als alternative Lösung die Bestimmungen dahingehend geändert
werden, dass BegleiterInnen generell nicht verpflichtend an den begleitenden Schulungen und
der Perfektionsschulung teilnehmen müssen.