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Nicht nachvollziehbar erscheint unter Einbeziehung der Normen der Bundesverfassung und
des ASVG, warum die geforderten Nachweise nicht schon jetzt, ohne konkretisierende
Verordnung durch die Aufsichtsbehörde, eingefordert werden können. Denn sowohl die
Zweckmäßigkeit als auch die Wirtschaftlichkeit unterliegt nach jüngster Judikatur des VfGH im
Bereich der Aufsicht. So liegt es auf der Hand, dass ohne entsprechenden Bedarf keine teuren
Bauvorhaben durchgeführt werden dürfen. Letztendlich ist auch die Aufsicht gefordert, bei
Sitzungen des Verwaltungsrats entsprechende Fragen einzubringen und dort objektive
Kriterien für die Entscheidungsfindung durch das Organ zu erwirken.
Grundsätzlich wird begrüßt, dass einheitliche Maßstäbe über alle Sozialversicherungsträger,
also auch jener nach dem SVS-G und nach dem B-KUVG, festgelegt werden. Besonders
positiv hervorzuheben ist die in § 2 angedachte Prüfung von Kooperationen und
Synergieeffekten mit anderen Versicherungsträgern. In Zeiten knapper Gesundheitsbudgets
ist ein sparsamer Umgang mit den Mitteln der Versichertengemeinschaft besonders wichtig.
Die in § 3 Abs 1 Z 7 vorgesehene Wirtschaftlichkeitsprüfung des Bauvorhabens sollte – in
Zusammenschau mit Z 6 Zweckmäßigkeit – auch den Nutzen für die Versicherten-
gemeinschaft (zB „deutliche Steigerung des Präventionsangebots und damit Verringerung von
Folgekosten durch Vermeidung von Leistungsanfall“) umfassen, daher nicht bloß das
Bauprojekt selbst zum Gegenstand haben, wie bei enger Wortlautinterpretation denkmöglich
wäre. Dies unter Heranziehung von § 4 Abs 2 Z 2 lit a.
Der Wortlaut „regionale Gesichtspunkte“ in § 3 Abs 1 Z 4 und Abs 2 erscheint nicht hinreichend
determiniert. So könnte beispielsweise die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln in
einem gewissen Radius (zB 50 Kilometer), die Versorgungswirksamkeit im Vergleich mit
umliegenden Krankenanstalten oder auch die Beitragsaufbringung der „regionalen“
Versicherten gemeint sein. Hier wäre eine Klarstellung zumindest in den erläuternden
Bemerkungen anzuregen. Zudem böte es sich an, klarzustellen, ob „überregional“ (§ 3 Abs 1
Z 5) als bundesweit oder enger zu verstehen ist.
In § 4 werden die vorzulegenden Unterlagen festgelegt. Die Erfahrung zeigt, dass die
Beischaffung solcher Unterlagen regelmäßig mit hohen Gutachterkosten – zu Lasten der
Versichertengemeinschaft – einhergehen. Im Entwurf ist bspw auch vorgesehen, die
Entwicklung des Versichertenstands und der Einwohnerzahlen vorzulegen. Beide Daten sind
dem Ministerium jedoch von Amtswegen bekannt bzw könnten über das Statistische
Bundesamt beigeschafft werden. Eine Entbürokratisierung wird angeregt.
In Abs 3 des § 4 werden Angaben zur Übereinstimmung mit dem Regionalen Strukturplan
Gesundheit (RSG) bzw Rehabilitationsplan gefordert. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen,
nicht nachvollzogen werden kann jedoch, wie überhaupt Bauvorhaben außerhalb des Bedarfs
des RSG/ÖSG zustande kommen könnten.
In § 4 Abs 3 Z 4 wird die Angabe zur Übereinstimmung mit dem RSG gefordert. Dies sollte
dahingehend konkretisiert werden, dass Bescheide nach dem Landes-Krankenanstaltenrecht
hinsichtlich der Bedarfsfeststellung beizulegen sind. Für alle anderen Vorhaben sind