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Nachweise vorzusehen, die nicht der Verwaltungsrat selbst, sondern beispielsweise von der
GÖG beigestellt werden.
Die BAK unterstreicht in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit der gemeinsamen
Nutzung von Einrichtungen aller Träger. Klar ist, dass eigene Einrichtungen Vorrang genießen
sollten und auch die arbeitsrechtliche Situation der Beschäftigten (Anwendung
Kollektivverträge, Personalschlüssel, …) einbezogen werden muss. Abzulehnen wäre eine
Situation, wonach bspw Einrichtungen der BVAEB zu wenig Auslastung generierten, die ÖGK
aber keine neuen Einrichtungen errichten darf, gleichzeitig aber auch die ÖGK Versicherten
nicht in Einrichtungen der BVAEB eingelassen würden. Dies würde zu einer deutlichen
Verschlechterung der Versorgungslage führen, was entschieden abgelehnt wird.
Bedarfsplanungen sollten daher aus Sicht der BAK grundsätzlich immer die gesamte
Versicherungsgemeinschaft über alle Berufsgruppen hinweg ins Auge fassen. Bei der
Finanzierung von Bauvorhaben, die letztlich auch für alle Versicherungsgruppen zugänglich
sein sollten, ist ein Risikostrukturausgleich mit zu berücksichtigen, insb solange es keinen
grundsätzlichen Risikostrukturausgleich zwischen den Beamtensystemen, der Selbständigen
Sozialversicherung und dem ASVG System gibt.
Zu § 5 Wirksamkeitsbeginn wird der guten Ordnung halber angemerkt, dass § 432 ASVG idF
SV-OG erst mit 1.1.2020 in Kraft tritt, die Verordnung also nicht vor diesem Tag in Kraft treten
kann.
Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Anliegen und Anregungen.