Full text: Einladung zur Stellungnahme (Bedarfsprüfungs-Verordnung)

Seite 3 Nachweise vorzusehen, die nicht der Verwaltungsrat selbst, sondern beispielsweise von der GÖG beigestellt werden. Die BAK unterstreicht in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen aller Träger. Klar ist, dass eigene Einrichtungen Vorrang genießen sollten und auch die arbeitsrechtliche Situation der Beschäftigten (Anwendung Kollektivverträge, Personalschlüssel, …) einbezogen werden muss. Abzulehnen wäre eine Situation, wonach bspw Einrichtungen der BVAEB zu wenig Auslastung generierten, die ÖGK aber keine neuen Einrichtungen errichten darf, gleichzeitig aber auch die ÖGK Versicherten nicht in Einrichtungen der BVAEB eingelassen würden. Dies würde zu einer deutlichen Verschlechterung der Versorgungslage führen, was entschieden abgelehnt wird. Bedarfsplanungen sollten daher aus Sicht der BAK grundsätzlich immer die gesamte Versicherungsgemeinschaft über alle Berufsgruppen hinweg ins Auge fassen. Bei der Finanzierung von Bauvorhaben, die letztlich auch für alle Versicherungsgruppen zugänglich sein sollten, ist ein Risikostrukturausgleich mit zu berücksichtigen, insb solange es keinen grundsätzlichen Risikostrukturausgleich zwischen den Beamtensystemen, der Selbständigen Sozialversicherung und dem ASVG System gibt. Zu § 5 Wirksamkeitsbeginn wird der guten Ordnung halber angemerkt, dass § 432 ASVG idF SV-OG erst mit 1.1.2020 in Kraft tritt, die Verordnung also nicht vor diesem Tag in Kraft treten kann. Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Anliegen und Anregungen.
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