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ausreichend. Die Branche des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw dient vielen Men-
schen mit Migrationshintergrund als Einstieg in den Arbeitsmarkt. Den Einstieg in die Er-
werbstätigkeit durch zu hohe Hürden zu verhindern bzw zu verzögern, ist nicht im Sinne der
Volkswirtschaft. Je schneller sich Menschen ins Erwerbsleben integrieren, umso geringer sind
die Kosten für die Allgemeinheit.
Das Wichtigste in Kürze:
? Anpassung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr aufgrund
der Novelle des GelverkG, in der die bisher getrennten Gewerbe Mietwagen und Taxi
zu einem Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw vereinigt wurden;
? Ausweitung der TaxilenkerInnen-Ausbildung auf jene LenkerInnen, die bisher im Rah-
men des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen tätig waren;
? Erweiterung der Voraussetzungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw um
Kenntnisse wie Deutsch B1 Niveau, Unfallverhütung, Arbeitshygiene, Umweltschutz,
Kriminalprävention und kundenorientiertes Verhalten;
? Definition der „Vertrauenswürdigkeit“ und Erweiterung der Geltung auf bisherige Len-
kerInnen von Pkw im Mietwagen-Gewerbe;
? Befristung des Ausweises für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw auf fünf Jah-
re;
? Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für Fristverlängerung;
? Ausweise in Zukunft im Scheckkartenformat;
? Herabsetzung des Blut- und Atemalkoholgehaltes bei Fahrtantritt für alle LenkerInnen
im Rahmen der Personenbeförderung auf 0,1 g/l und 0,05 mg/l;
? Übergangsregelungen für Inhaber von bisher unbefristeten Ausweisen (TaxilenkerIn-
nen) und LenkerInnen von Personenkraftwagen im Mietwagen-Gewerbe.
Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs:
Ad §§ 3, 6 und 10
Die BAK begrüßt, dass der Begriff der Vertrauenswürdigkeit nun näher definiert wird. Aller-
dings bietet die gewählte Definition des § 6 Abs 1 Zi 3 f des Entwurfes nach wie vor einen
Interpretationsspielraum, der im Hinblick auf die grundrechtlich verbürgte Erwerbsfreiheit des
Art 6 StGG rechtsstaatlich bedenklich erscheint. Demnach gilt als nicht vertrauenswürdig, wer
durch sein bisheriges Verhalten eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber den die Ordnung
und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften erkennen lässt.
Im Sinne einer Verhältnismäßigkeit schlägt die BAK folgende Formulierung des § 6 Abs 1 Zi
3 f vor: „…, wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die
Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende
Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.“ Nachdem an die Vertrauens-
würdigkeit gemäß § 6 Abs1 Zi 3 und § 10 Abs 2 und 3 weitreichende Folgen geknüpft werden,
die zu einer Nichtverlängerung der – mit der Novelle eingeführten Befristung – LenkerInnen-
berechtigung führen, ist zu hinterfragen, ob ein Verstoß gegen § 3 in jedem Fall zu einem
Verlust der TaxilenkerInnenberechtigung zu führen hat.