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Gemäß § 3 Abs 1 ist dem/der LenkerIn untersagt, Fahrten auszuführen, solange er/sie oder
ein Mitglied seiner/ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer fieberhaften Infektionskrankheit lei-
det oder der Verdacht besteht, dass bei ihm/ihr oder einem Mitglied seiner häuslichen Ge-
meinschaft eine akute fieberhafte Infektionskrankheit vorliegt.
Nachdem für einen Laien nicht feststellbar ist, ob es sich bei einer Temperaturerhöhung um
eine fieberhafte Infektionserkrankung oder um eine harmlose Erkältung mit Fieber handelt,
muss § 3 jedenfalls insofern präzisiert werden, dass es sich um eine ärztlich festgestellte In-
fektionskrankheit handeln muss. Bleibt die Bestimmung in der vorgeschlagenen Form, so
müsste jede/r LenkerIn des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw bei einer Erkrankung
eines Familienangehörigen mit Fieber im Zweifel zu Hause bleiben. Denkt man beispielsweise
an Kleinkinder, die schnell fiebern, würde das zu vielen Abwesenheiten führen, die in der Fol-
ge höchstwahrscheinlich den Verlust des Arbeitsplatzes bedeuten.
Auch eine einmalige Übertretung des § 3 Zi 2 (Alkoholgehalt des Blutes von mehr als 0,1 g/l
(0,1 Promille) oder Alkoholgehalt der Atemluft von mehr als 0,5mg/l) und § 3 Zi 3 (während
des Fahrdiensts beeinträchtigende Medikamente zu sich nehmen) erscheint im Hinblick an
die nun an die Novelle geknüpften weitreichenden Folgen nicht verhältnismäßig. Grundsätz-
lich sind selbstverständlich die Bestimmungen des § 3 im Sinne der Verkehrssicherheit zu
begrüßen. Die massiven Folgen, die gemäß § 10 Abs 3 iVm § 6 Abs 1 Zi 3 daran geknüpft
werden, sind jedoch strikt abzulehnen. Viele Medikamente, wie beispielsweise Schmerzmittel,
haben im Beipacktext den Hinweis, dass sie Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit haben. Es ent-
behrt jeglicher Lebensrealität, wenn die bloße Einnahme eines Schmerzmittels zu einem fak-
tischen Verlust des Rechtes auf Berufsausübung führt. Die BAK fordert daher den Verweis auf
§ 3 gemäß § 6 Zi 3 lit c ersatzlos zu streichen. Ein Verstoß gegen § 3 darf aufgrund der
weitreichenden Folgen nicht dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit unterliegen.
Gemäß § 10 Abs 3 ist eine Verlängerung der Berechtigung von der zuständigen Behörde auf
weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs 1 Zi 3 nach-
gewiesen wird. Hier bleibt offen, wie die Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen werden kann.
Aufgrund der Erfordernisse der Vertrauensunwürdigkeit, wie fehlende Verkehrszuverlässig-
keit, Fahren ohne Führerschein, wiederholte rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretungen
der Landesbetriebsordnung etc, die von den Behörden leicht festgestellt werden kann, setzt
sich die BAK dafür ein, dass der Nachweis einer Vertrauensunwürdigkeit von der Behörde
festzustellen ist, allenfalls die LenkerInnenberechtigung auf weitere fünf Jahre auszustellen
ist.
Ad § 6 Abs 1 Z 5 lit b
Die BAK schlägt für die Klarheit eine Präzisierung der „einschlägigen gewerberechtlichen Vor-
schriften“ vor.
Ad § 6 Abs 1 Z 5 lit e
Die BAK begrüßt die Ausweitung der erforderlichen Kenntnisse in Bezug auf Unfallverhütung,
Arbeitshygiene und Umweltschutz.