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Artikel 12 – Das Recht auf soziale Sicherheit
Grundsätzlich wurde das österreichische System der sozialen Sicherheit infolge der letzten
Berichterstattung durchaus gutgeheißen. Dies vor allem deshalb, weil Österreich in allen tra-
ditionellen Bereichen der sozialen Sicherheit Leistungen vorsieht und nahezu die gesamte
Bevölkerung vom Krankenversicherungsschutz umfasst ist. Auch die Leistungshöhen wurden,
nicht zuletzt durch die Möglichkeit der Aufstockung mittels weiterer Leistungen wie etwa der
Ausgleichszulage, grundsätzlich als adäquat erachtet.
Probleme zeigen sich fallweise in einer strenger werdenden Verwaltungspraxis und Judikatur.
Beispielhaft sei auf die Judikatur zur Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension verwiesen.
Der Berufsschutz, der das Verweisungsfeld für trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen zu-
mutbare Tätigkeiten einschränkt, wird zunehmend aufgeweicht, was die Zuerkennung ent-
sprechender Leistungen erschwert.
Im Zusammenhang mit der großen Sozialversicherungsreform im Jahr 2019/2020 muss ein
besonderes Augenmerk auf die damit einhergehenden Fusionskosten der Sozialversiche-
rungsträger und folglich die finanzielle Belastung des Gesundheitssystems gelegt werden. Be-
sonders betroffen ist die nach der Fusion von neun Gebietskrankenkassen geschaffene Ös-
terreichische Gesundheitskasse (ÖGK), die mit knapp 7,1 Mio Versicherten der mit Abstand
größte Träger geworden ist. Es zeichnet sich ab, dass die Zusammenlegung der Träger samt
den finanziellen Begleitregelungen erhebliche Mehrkosten aufwerfen und vor allem die ÖGK
belasten wird.
Österreich muss dafür Sorge tragen, sein hohes Niveau im Bereich der sozialen Sicherheit
auch künftig beizubehalten und auf diese zu erwartenden Kosten nicht mit Leistungskürzun-
gen zu reagieren. Denn es hat nach Art 12 auch die Verpflichtung, sein System der sozialen
Sicherheit auf einem befriedigenden Niveau zu erhalten und sich zu bemühen, es fortschrei-
tend auf einen höheren Stand zu bringen (Abs 1, 2 und 3). Leistungskürzungen oder -strei-
chungen, egal in welchem Bereich der sozialen Sicherheit, würden dem nicht gerecht.
Absatz 4
Gerade jetzt zeigt sich im internationalen Vergleich, wie wichtig ein starker Wohlfahrtsstaat in
Krisenzeiten ist. Diese Leistungen müssen weiter ausgebaut und an neue Bedürfnisse ange-
passt werden. Eine Ausweitung der Finanzierung ist dafür unerlässlich.
Dem widersprechend hat Österreich bereits Leistungskürzungen, die sich vorwiegend auf
nichtösterreichische StaatsbürgerInnen auswirken, zu verbuchen – und zwar im Hinblick auf
Familienleistungen. Seit 1. Jänner 2019 werden die Beträge für die Familienbeihilfe und steu-
erliche Familienleistungen, wie der Kinderabsetzbetrag, für Kinder, die sich ständig in einem
anderen Mitgliedstaat der EU, in einer Vertragspartei des EWR oder der Schweiz aufhalten,
an die Lebenserhaltungskosten des jeweiligen Wohnortstaates der Kinder angepasst. Sind
die Lebenserhaltungskosten im betreffenden Staat geringer, fallen auch die Familienbeihilfe