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dung ist aber als eine Erstausbildung zu sehen, die einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin
Flexibilität und Mobilität am Arbeitsmarkt ermöglichen soll. Zunehmende Spezialisierungen
und Lehrberufe für Nischen mit geringer Anzahl an Ausbildungsbetrieben tragen nicht dazu
bei. Auch erschwert dies die Beschulung der Lehrlinge.
Zu den Bestimmungen der vorliegenden Verordnungsentwürfe:
Zum Entwurf einer Verordnung, mit der die Lehrberufsliste geändert wird:
Zu Z 14:
Der Lehrberuf „Forsttechnik“ ist noch bis zum 31.05.2022 ein Ausbildungsversuch. Insofern
ist die hier angeführte Streichung des Begriffs „(Ausbildungsversuch)“ nicht korrekt.
Zu Z 15:
Die BAK merkt an, dass bei den hier angeführten Lehrberufen die jeweils angeführten ver-
wandten Lehrberufe derzeit als Ausbildungsversuche verordnet sind. Daher ist die Bezeich-
nung „(AV)“ korrekt und sollte nicht entfallen.
Des Weiteren erlaubt sich die BAK anzumerken, dass in der Lehrberufsliste bei den Verwandt-
schaften nicht durchgängig die Bezeichnung AV (Ausbildungsversuch) mit angeführt wird. Bei-
spielsweise sollte dies entsprechend ergänzt werden bei:
? Medienfachkraft
? Sportgerätefachkraft
? Tiefbauspezialist/ Tiefbauspezialistin
? Backtechnologie
? Betonbauspezialist/ Betonbauspezialistin – Konstruktiver Betonbau
? Betonbauspezialist/ Betonbauspezialistin – Stahlbetonhochbau
Des Weiteren merkt die BAK folgende Punkte zur bestehenden Verordnung der Lehrberufs-
liste an, welche im vorliegenden Entwurf noch berücksichtigt werden sollten:
? Elektrotechnik: hier wird als verwandter Lehrberuf einmal der bereits ausgelaufene
Lehrberuf Elektronik und zweimal der modulare Lehrberuf Elektronik mit Hauptmodu-
len angeführt, mit jeweils unterschiedlichem Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit.
Die BAK ersucht, die Anführung des bereits ausgelaufenen Lehrberufs Elektronik ent-
fallen zu lassen. Da es sich bei der Verwandtschaft zum modularen Lehrberuf Elek-
tronik um eine Verwandtschaft zum Grundmodul handelt, kann nach Ansicht der BAK
die Verwandtschaft nicht auf einzelne Hauptmodule beschränkt werden. Die BAK er-
sucht daher die Anführung der einzelnen Hauptmodule entfallen zu lassen.
? Finanzdienstleistungskaufmann/ Finanzdienstleistungskauffrau: statt der hier ange-
führten Bezeichnung für den verwandten Lehrberuf Einzelhandelskaufmann/ Einzel-
handelskauffrau sollte es einheitlich in der Lehrberufsliste lauten „Einzelhandel – Alle
Schwerpunkte“.