Full text: Chemicals strategy for sustainability

2. Andere spezifische Themen Die BAK drängt auf die Vorlage eines Rechtsvorschlags, um fortpflanzungsschädigende Stoffe auf die gleiche Weise zu regeln wie krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe, insbesondere im ArbeitnehmerInnenschutz. Die besondere Schwere der Schäden durch fortpflanzungsschädigende Stoffe rechtfertigt, dass diese Chemikalien genauso stringent geregelt werden wie krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe. In mehreren Mitgliedstaaten (so auch in Österreich) ist diese Gleichstellung bereits erfolgt. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass die Exposition der ArbeitnehmerInnen gegenüber diesen Stoffen jedenfalls soweit wie möglich minimiert werden muss. Für Stoffe, die Wirkschwellen aufweisen, sind Grenzwerte an diesen Wirkschwellen auszurichten („gesundheitsbasiert“). Der Schutz vor Stoffen, deren Gefahren keine Wirkschwelle aufweisen, insbesondere vor genotoxischen Karzinogenen, erfordert eine politisch akkordierte Festlegung eines gemeinsamen Risikowertes, unterhalb dessen ein Stoff als kontrolliert gilt („risikobasierte Grenzwerte“). Dazu braucht es eine breite öffentliche Diskussion unter Einbeziehung der Sozialpartner. Kann bei einem Stoff unterhalb einer bestimmten Exposition eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen mit Sicherheit ausgeschlossen werden, so ist schon jetzt die Höhe dieser Exposition als Arbeitsplatzgrenzwert heranzuziehen ("gesundheitsbasierter Grenzwert"). Es gibt aber Stoffe, bei denen dies nicht möglich ist. Die bedeutendste derartige Stoffgruppe sind genotoxische Karzinogene, die durch direkte Schädigung des genetischen Materials krebserzeugend wirken. Für solche Stoffe sollen in Zukunft "risikobasierte Grenzwerte" festgelegt werden. Derartige risikobasierte Grenzwerte werden aus zwei Komponenten abgeleitet: aus der Expositions-Risiko-Beziehung und aus einem politisch festgelegten Risikowert. Die Expositions-Risiko-Beziehung (ERB) ist ein Ergebnis der Toxikologie und beschreibt, wie hoch das Risiko einer Krebserkrankung in Abhängigkeit von der Exposition ist. Die Festlegung des Risikos ist ein politischer Vorgang, in den Vorstellungen von Grundrechten und Gerechtigkeit einfließen. Diese Diskussion ist auf EU-Ebene überfällig. Dabei sind die Öffentlichkeit und insbesondere die Sozialpartner einzubeziehen. 3. Strategischer Rahmen Ein strategischer Rahmen erfordert, über die Einzelstoffbetrachtung und über die oben genannten sektoralen Aspekte hinauszugehen. Unter anderem braucht es einen kohärenteren Rechtsrahmen, einen grundlegenden Blick auf die Substitution gefährlicher Stoffe, die Stärkung des Vorsorgeprinzips, eine internationale Perspektive zum Schutz vor Gefahrstoffen und eine Integration mit dem Ziel 12 der Ziele für Nachhaltige Entwicklung (SDG 12). Dies erfordert unter anderem, dass auf den jeweils zweckmäßigen Ebenen Ziele gesetzt werden, die durch die Strategie erreicht werden sollen. Diese Ziele sollen spezifisch, messbar, akzeptiert, realistisch und terminiert („smart“) sein; die Zielerreichung soll laufend kontrolliert werden; bei mangelnder Zielerreichung sollen die Maßnahmen entsprechend angepasst werden.
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