Full text: Entwurf eines Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden (Ethikunterricht);

Seite 3 angeboten werden soll. Um die Professionalisierung des Gegenstands zu gewährleisten, ist die rechtzeitige Etablierung eines Lehramtsstudiums sowie eines eigenen Lehrstuhles Ethik zu empfehlen. ? Es ist zu erwarten, dass die aktuell angebotenen Weiterbildungsmöglichkeiten, etwa an den Pädagogischen Hochschulen, speziell von Lehrkräften in Anspruch genommen werden, die bereits jetzt konfessionellen Religionsunterricht unterrichten. Hier sollte geprüft werden, ob diese dann den Ethikunterricht tatsächlich „konfessionsneutral“ durchführen. ? Mit der Änderung des Schulorganisationsgesetzes wird der Ethikunterricht an allgemeinbildenden höheren, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten eingeführt, nicht aber an Berufsschulen. BerufsschülerInnen und Lehrlinge sind damit vom Ethikunterricht ausgeschlossen. Aus Sicht der BAK sollten auch Lehrlinge wichtige Impulse im Rahmen eines gemeinsamen Ethikunterrichts an den Berufsschulen erhalten. ? Ein gemeinsamer Ethikunterricht für alle braucht auch nicht notwendig eine Erhöhung der Anzahl der Wochenstunden für jene SchülerInnen zu bedeuten, die weiterhin den Religionsunterricht besuchen wollen. Es wäre etwa möglich, das bisherige Stundenausmaß von zwei Wochenstunden so aufzuteilen, dass in einer Stunde ein gemeinsamer konfessionsübergreifender Ethikunterricht stattfindet, in dem allgemeine Wertehaltungen gelehrt und ein Überblick über die Weltreligionen vermittelt wird, und in der zweiten Stunde weiterhin der konfessionelle Religionsunterricht angeboten wird. ? Hält die Regierung am aktuellen Entwurf des Ethikunterrichts als Ersatz-Pflichtgegenstand fest, sollte dieser jedenfalls gleichberechtigt mit dem Religionsunterricht in den Unterrichtsplan eingebunden sein, also auch zur selben Zeit. Laut Gesetzesentwurf ist der Ersatz-Pflichtgegenstand Ethik „möglichst zeitgleich“ mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft durchzuführen, der die höchste Zahl an SchülerInnen der Schule angehören. Aus Sicht der BAK gehört diese Formulierung konkretisiert, um möglichen daraus entstehenden Nachteilen für SchülerInnen vorzubeugen und die beiden Fächer nicht durch zeitlich attraktivere Angebote in Konkurrenz zueinander zu bringen. Wünschenswert ist deshalb in diesem Fall eine verpflichtende sowie zeitlich parallele Durchführung der Pflichtgegenstände Religion und Ethik. Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen.

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