Bundesministerium für
Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Abteilung II/3
Stubenring 1
1010 Wien
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
2020-0.382.934 WP-GSt/La/Jo Roland Lang DW 12518 DW 142518 24.06.2020
Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die
Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird
und ein Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für
Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) erlassen wird
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung:
Mit dem Bundesgesetz wird die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der
Finanzjahre bis 2025 Vorbelastungen in Höhe von bis zu maximal 1 Mrd Euro im Detailbudget
„Wirtschaftsförderung“ für COVID-19 Investitionsprämien für Unternehmen zu begründen
(Investitionsprämiengesetz – InvPrG). Ziel des Gesetzes und des Zuschussförderungs-
programmes des Bundes ist es, in und nach der COVID-19-Krise Anreize für Unternehmen zu
Investitionen in das Anlagevermögen zu schaffen. Gefördert werden sollen Investitionen in
das Anlagevermögen in Österreich, für die zwischen 01.09.2020 und 28.02.2021 die
Förderung beantragt wird und erste Maßnahmen gesetzt werden.
Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws GmbH) soll das Förderprogramm
abwickeln. Vorgesehen sind Zuschüsse in Höhe von 7 % der Investitionssumme, bzw 14 %
für Investitionen mit Schwerpunkt in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit
und Life-Science. Ausgeschlossen sind Förderungen insbesondere für klimaschädliche
Investitionen, wie zB für Förderung, Transport und Speicherung fossiler Energieträger oder
die Errichtung von Anlagen, welche fossile Energieträger direkt nutzen. Das
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium
für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zu den Details
des Förderungsprogrammes noch eine entsprechende Richtlinie zu erlassen.