Bundesministerium für Finanzen
Abteilung IV/11
Johannesgasse 5
1010 Wien
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2020-0.310.255SR/GSt/Lu/We Gertraud Lunzer DW 12746 DW 412746 10.07.2020
Bundesgesetz, mit dem das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Bankwesengesetz, die Bundesabga-
benordnung, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Wertpapier-
aufsichtsgesetz 2018 geändert werden
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung.
Inhalt des Entwurfs
Das Bundesgesetz, mit dem das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Finanz-
markt-Geldwäschegesetz, das Bankwesengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanz-
marktaufsichtsbehördengesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz geändert werden, betrifft
im Wesentlichen die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 (5. Geldwäscherichtlinie) und
der Richtlinie (EU) 2019/1153.
Die notwendige Umsetzung der genannten Richtlinien in nationales Recht umfasst insbeson-
dere die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Kontenregisters, da bislang Konten im
Kreditgeschäft und Zahlungskonten zur Erbringung von Zahlungsdiensten nicht erfasst sind.
Zukünftig sollen auch Schließfächer von Kreditinstituten und von gewerblichen Schließfachan-
bietern im Kontenregister erfasst werden.
Bestimmte öffentliche Stellen haben derzeit nicht die Möglichkeit zur Einsicht in das Konten-
register. Diese Einschränkung entspricht nicht den europarechtlichen Vorgaben. Beispielswei-
se hat die Geldwäschemeldestelle als zentrale Institution zur Bekämpfung und Verhinderung
der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung keinen Zugriff auf Daten des Kontenregisters.
Des Weiteren wird die Amtshilfe zwischen der Finanzmarktaufsicht und den Abgabenbehör-
den ermöglicht.