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dukten. Die öffentliche Hand kann mit ihren vergleichsweise großen Nachfragevolumina diese
Informationen eher einfordern und berücksichtigen als einzelne KonsumentInnen.
Viele Haushaltsprodukte als auch Unterhaltungsgeräte beinhalten „smarte“ Funktionen. Hin-
sichtlich Langlebigkeit (Stichwort fehlende Softwareupdates, Reparaturanfälligkeit etc) sind
diese jedoch häufig als kritisch einzustufen. Eine Berücksichtigung dieser Kriterien (zB Aus-
schluss smarter Produkte) könnte überlegt werden.
? 9.5 – Kaffeemaschinen: Die Beschaffung von Kapselmaschinen könnte aufgrund des
bedenklichen Materialeinsatzes auch zwingend ausgeschlossen werden.
? 10.1 – Anschaffung von Pkw und LNF: Eine Notwendigkeit der Beschaffung von SUVs
und Geländewagen wird (außer in spezifischen Bereichen wie bspw der Forstwirt-
schaft) angezweifelt. Daher scheint ein genereller Ausschluss dieser Fahrzeugkate-
gorien (mit Ausnahmen) empfehlenswert. Daneben muss dem Entwurf zufolge bei der
Anschaffung von Pkw für den Fall, dass drei näher definierte Anforderungen erfüllt
sind, der Anteil reiner Elektrofahrzeuge oder Wasserstoffbrennstoffzellen-Fahrzeuge
im Jahr 2021 15 Prozent und in den Jahren 2022 bis 2026 100 Prozent betragen.
Dabei möchten wir darauf hinweisen, dass im Westen Österreichs noch keine ausrei-
chende Infrastruktur zur Schnellladung von Elektrofahrzeugen besteht. Die Umset-
zungsperspektiven sollten auch in dieser Hinsicht evaluiert werden.
? 12.5 – Smartphones: Vorgaben hinsichtlich Reparierbarkeit (zB Austausch des Ak-
kus) oder Upgrade-Fähigkeit (zB modularer Aufbau) sollten noch aufgenommen wer-
den.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen.