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Full text: Evaluierungen des Arbeits- und Sozialrechts¿Änderungsgesetzes 2014

Seite 3 Aufgrund des Wohnsitzes der Arbeitnehmer während der Arbeitsleistung in Österreich war ein Gerichtsstand (in Wien) gegeben. Die offenen Entgeltforderungen betrugen pro Arbeitnehmer durchschnittlich an die € 15.000. Über das Vermögen der Arbeitgebergesellschaft wurde in Italien ein Konkursverfahren eröffnet, wobei eine italienische Anwaltskanzlei mit der Anmel- dung der Forderungen der 14 Arbeitnehmer beauftragt werden musste, ebenso mit der An- meldung der Forderungen bei der italienischen Sicherungseinrichtung. Der italienische Ga- rantiefonds sichert lediglich allfällig zustehende Abfertigungszahlungen sowie die letzten drei Monatsgehälter vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die angemeldeten Ansprüche bein- halteten allesamt keine Abfertigung, sondern richteten sich durchwegs auf Lohn, Sonderzah- lungen, Taggeld und ausstehende Differenzbeträge aufgrund der unterkollektivvertraglichen Entlohnung. Die österreichische IEF-Service GmbH hat ihre Unzuständigkeit einerseits aufgrund des aus- schließlich in Italien geführten Insolvenzverfahrens (keine Niederlassung in Österreich) ge- stützt, sowie darauf, dass es sich ihrer Ansicht nach um Entsendungen der Arbeitnehmer nach Österreich gehandelt habe. Im Endeffekt wurde den Arbeitnehmern im Schnitt jeweils lediglich ca € 3.000 netto vom ita- lienischen Garantiefonds ausgezahlt. Die Durchsetzung von allfälligen Quotenforderungen aus dem in Italien geführten Insolvenzverfahren scheiterte am völligen Fehlen von Aktiva der Gemeinschuldnerin. Der seitens der Arbeiterkammer beauftragten Rechtsanwaltskanzlei musste für die Verfassung der Klagen, Verrichtung eines Verhandlungstermins sowie für di- verse Dolmetsch- und Übersetzungskosten und Kosten der beauftragten italienischen An- waltskanzlei ein (bereits ermäßigtes) Honorar von über € 17.000 bezahlt werden. Obwohl von Beginn an unstrittig war, dass die Ansprüche offen waren, dauerte es Jahre bis die Arbeitnehmer einen Bruchteil des zuständigen offenen Lohnes lukrieren konnten. Hätten die Arbeitnehmer die Kosten für die Rechtsvertretung in Österreich und in Italien selbst über- nehmen müssen, dann wären die Kosten für die Rechtsvertretung mit hoher Wahrscheinlich- keit höher gewesen als der ihnen letztlich vom italienischen Garantiefonds ausbezahlte Be- trag! Dies trotz klarer Rechtslage. Bei unklarer Rechtslage ist die tatsächliche Rechtsdurch- setzung natürlich noch schwieriger und häufig von Beginn wenig aussichtsreich. Zum Teil noch schlechtere Erfahrungen mit der grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung berichten die Arbeitsrechtsexperten aus der AK Steiermark im Zusammenhang mit Slowenien. Die Voraussetzungen für die Insolvenzentgeltsicherung sind nämlich so restriktiv, dass es praktisch nicht möglich ist, die Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. In Ungarn sind die Voraussetzungen etwas weniger streng, jedoch werden auch dort keine Verfahrenskosten übernommen und auch in Ungarn ist die Höhe der Insolvenzentgeltsicherung begrenzt, so- dass eine allfällige Differenz zum österreichischen Kollektivvertragslohn praktisch nicht oder nur zu einem kleinen Teil lukriert werden kann. Um die Möglichkeiten der grenzüberschreiten- den Rechtsdurchsetzung zu verbessern, müssten daher die europarechtlichen Mindeststan- dards der Insolvenzentgeltsicherung geändert werden. Dies betrifft insbesondere die höhen- mäßige Begrenzung der Ansprüche und die zum Teil sehr kurzen Fristen für die Antragstel-
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