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Full text: Evaluierungen des Arbeits- und Sozialrechts¿Änderungsgesetzes 2014

Seite 4 lung. Weiters müsste auch ein Kostenersatz für notwendige Rechtsverfolgungskosten vorge- sehen werden. Abseits der beschriebenen Probleme mit aus Ländern mit deutlich geringerem Lohnniveau entsendeten ArbeitnehmerInnen ist darauf zu verweisen, dass das LSDBG sicherlich eine ge- neralpräventive Wirkung entfaltet, die Arbeitgeber zu sorgfältigerem Einhalten von Lohnvor- schriften bewegt – ein wenig freilich beschränkt durch die relativ großzügige Toleranzschwel- le einer Unterentlohnung von bis zu 10 % auf der Grundlage des betreffenden Erlasses. Ziel 2: Verbesserung der Information des/der von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitneh- mers/Arbeitnehmerin. Dazugehörige Maßnahme 4: Schaffung einer gesetzlichen Bestimmung zur Information des/der Arbeitnehmer/in über einen sein/ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Strafbescheid bzw (ab 14.8.2020 aufgrund des BGBl I Nr 113/2015) eine solche Anzeige. Fragen für die Evaluierung: Ist erkennbar, ob die Anzahl der verfallenen oder verjährten Entgeltansprüche von Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmern mittelfristig aufgrund der verbesserten Informationslage der Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmern gesunken sind? Es kann festgestellt werden, dass die ArbeitnehmerInnen tendenziell etwas früher zur Kon- trolle ihrer Ansprüche in die arbeitsrechtliche Beratung kommen und daher die Anzahl der verfallenen oder verjährten Ansprüche etwas geringer ist. Ob dies (auch) auf die Information gemäß § 24 Z 3 BUAG bzw § 14 Abs 3 LSD-BG zurückzuführen ist, ist nicht aussagekräftig nachvollziehbar. Interessant wäre, in wie vielen Fällen seitens der BUAK oder dem zuständigen Träger der Krankenversicherung bzw dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben bzw der Österreichi- schen Gesundheitskasse eine Information erfolgte und in wie vielen Fällen die Information wegen Zustellproblemen nicht mehr erfolgen konnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass § 24 Z 3 BUAG (noch) eine Information bei Unter- schreitungen des Entgelts gemäß § 7h AVRAG vorsieht. Hier wäre eine Ergänzung bzw Ak- tualisierung (§ 29 LSD-BG) dringend erforderlich. Ziel 5: Erleichterung bei den Arbeitszeitaufzeichnungen Dazu gehörige Maßnahmen 9 bis 11: Einschränkungen der Arbeitszeitaufzeichnungen für Teleheimarbeit. Ausdehnung der Ausnehme von der Aufzeichnung der Ruhepausen. Entfall gesonderter Arbeitszeitaufzeichnungen bei fixer Arbeitszeiteinteilung.
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