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lung. Weiters müsste auch ein Kostenersatz für notwendige Rechtsverfolgungskosten vorge-
sehen werden.
Abseits der beschriebenen Probleme mit aus Ländern mit deutlich geringerem Lohnniveau
entsendeten ArbeitnehmerInnen ist darauf zu verweisen, dass das LSDBG sicherlich eine ge-
neralpräventive Wirkung entfaltet, die Arbeitgeber zu sorgfältigerem Einhalten von Lohnvor-
schriften bewegt – ein wenig freilich beschränkt durch die relativ großzügige Toleranzschwel-
le einer Unterentlohnung von bis zu 10 % auf der Grundlage des betreffenden Erlasses.
Ziel 2:
Verbesserung der Information des/der von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitneh-
mers/Arbeitnehmerin.
Dazugehörige Maßnahme 4:
Schaffung einer gesetzlichen Bestimmung zur Information des/der Arbeitnehmer/in über einen
sein/ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Strafbescheid bzw (ab 14.8.2020 aufgrund des BGBl I
Nr 113/2015) eine solche Anzeige.
Fragen für die Evaluierung:
Ist erkennbar, ob die Anzahl der verfallenen oder verjährten Entgeltansprüche von Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmern mittelfristig aufgrund der verbesserten Informationslage der Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmern gesunken sind?
Es kann festgestellt werden, dass die ArbeitnehmerInnen tendenziell etwas früher zur Kon-
trolle ihrer Ansprüche in die arbeitsrechtliche Beratung kommen und daher die Anzahl der
verfallenen oder verjährten Ansprüche etwas geringer ist. Ob dies (auch) auf die Information
gemäß § 24 Z 3 BUAG bzw § 14 Abs 3 LSD-BG zurückzuführen ist, ist nicht aussagekräftig
nachvollziehbar.
Interessant wäre, in wie vielen Fällen seitens der BUAK oder dem zuständigen Träger der
Krankenversicherung bzw dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben bzw der Österreichi-
schen Gesundheitskasse eine Information erfolgte und in wie vielen Fällen die Information
wegen Zustellproblemen nicht mehr erfolgen konnte.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass § 24 Z 3 BUAG (noch) eine Information bei Unter-
schreitungen des Entgelts gemäß § 7h AVRAG vorsieht. Hier wäre eine Ergänzung bzw Ak-
tualisierung (§ 29 LSD-BG) dringend erforderlich.
Ziel 5:
Erleichterung bei den Arbeitszeitaufzeichnungen
Dazu gehörige Maßnahmen 9 bis 11:
Einschränkungen der Arbeitszeitaufzeichnungen für Teleheimarbeit.
Ausdehnung der Ausnehme von der Aufzeichnung der Ruhepausen.
Entfall gesonderter Arbeitszeitaufzeichnungen bei fixer Arbeitszeiteinteilung.