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Frage für die Evaluierung:
In welchem Ausmaß wurde nach ihren Informationen von diesen Möglichkeiten jeweils Ge-
brauch gemacht?
Dazu liegen uns leider keine validen Daten vor.
Es erscheint jedoch wichtig, auf Folgendes hinzuweisen: Durch den Entfall der Verpflichtung
bei fixer Arbeitszeiteinteilung gesonderte Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, verkommt der
Dienstplan, welcher ja im Vorhinein erstellt wird, zur Arbeitszeitaufzeichnung. Die Beratungs-
praxis zeigt jedoch, dass die geplanten Arbeitszeiten regelmäßig nicht genau eingehalten wer-
den können und die tatsächlich geleistete Arbeitszeit nicht mit der im Dienstplan geplanten
Arbeitszeit ident ist. So kommt es immer wieder zu einer schwierigen Beweissituation. Eine
mögliche Lösung wäre hier, jeden Arbeitgeber/jede Arbeitgeberin zu verpflichten, ein System
der elektronischen Zeiterfassung zu implementieren, aus welchem nachträgliche Änderungen
ersichtlich wären. Für den Arbeitgeber würde dies keine erhebliche Belastung darstellen, je-
doch würden die Schutzzwecke der Arbeitszeitregelungen besser erreicht und die genannten
Beweisschwierigkeiten bei Streitigkeiten über geleistete Arbeitszeit und insbesondere daraus
resultierendem Entgelt (auch hinsichtlich LSD-BG) beseitigt.
Im Übrigen ist kritisch anzumerken, dass die für ArbeitnehmerInnen so wichtigen Arbeitszeit-
regelungen kaum kontrolliert werden, da das Arbeitsinspektorat mit zu wenig Personal ausge-
stattet ist. Sollten dennoch Verstöße festgestellt werden, so sind diese meist ohne wirksame
Konsequenz.
II. Evaluierung LSD-BG:
Ziel 1:
Lohn- und Sozialdumping durch ausländische Dienstleistungserbringer im Zusammenhang
mit Entsendungen von Arbeitnehmern nach Österreich wird noch wirksamer bekämpft als bis-
her und der Schutz der entsandten Arbeitnehmer und des Arbeitsmarktes und Wettbewerbs
in Österreich wird wesentlich erhöht. Gleiches gilt für andere wesentliche Arbeits- und Be-
schäftigungsbedingungen wie etwa für den technischen Arbeitnehmerschutz oder den Ver-
wendungsschutz.
Dazu gehörige Maßnahme 1:
Schaffung von Regelungen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Behörden
und Stellen anderer Staaten.
Fragen für die Evaluierung:
Verfügen sie über konkrete Daten oder Informationen, wonach sich die Einhaltung der öster-
reichischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Österreich entsenden, seit 2017 verändert hat?