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Wie bereits oben ausgeführt, hindert die restriktive und sehr beschränke Sicherung der Arbeit-
nehmeransprüche im Insolvenzfall in der Regel eine erfolgreiche Geltendmachung der An-
sprüche gegenüber dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin. Hier bietet § 9 LSD-BG für entsende-
te ArbeitnehmerInnen im Baubereich eine alternative Möglichkeit ihre Ansprüche zu verfolgen.
Da entsendete ArbeitnehmerInnen nicht Mitglieder der AK sind und nur relativ wenige entsen-
dete ArbeitnehmerInnen bei der AK vorsprechen, gibt es bislang leider nur wenig Erfahrung
mit der Auftraggeberhaftung gemäß § 9 LSD-BG. In einem Fall konnte festgestellt werden,
dass – nachdem eine Intervention und Verständigung der BUAK gemäß Abs 2 leg cit gegenü-
ber der Auftraggeberin erfolgte – die Arbeitgeberin außergerichtlich an die Arbeitnehmer her-
antrat und sie eine Vereinbarung unterschreiben „ließ“, wonach sämtliche Ansprüche begli-
chen sind. Auf Grund dieser Vereinbarung erhielten die Arbeitnehmer jedoch nur einen Teil
der ihnen zustehenden Ansprüche. Den restlichen ihnen eigentlich zustehenden Teil der An-
sprüche konnten sie dann auf Grund dieser Vereinbarung weder gegenüber der Arbeitgeberin
noch gegenüber der Auftraggeberin durchsetzen.
In einem anderen Fall waren die betroffenen Arbeitnehmer Vollzeit tätig, wurden jedoch nur
auf Basis einer Teilzeitbeschäftigung bezahlt. Leider konnte die Differenz gegenüber der Auf-
traggeberin nicht mehr geltend gemacht werden, da die in § 9 LSD-BG vorgesehene Frist von
8 Wochen abgelaufen war.
Die bisherigen konkreten Erfahrungen mit der Auftraggeberhaftung gemäß § 9 LSD-BG sind
also noch begrenzt. Eine zumindest geringe generalpräventive Wirkung ist anzunehmen. Eine
wesentlich höhere präventive Wirkung hätten jedoch ausreichende Kontrollen mit durchsetz-
baren und abschreckenden Strafen. Dafür wäre eine Aufstockung der Kontrollorgane und eine
Reparatur der Sicherheitsleistung dringend notwendig. Auch das Strafsystem müsste überar-
beitet werden. Einerseits indem bei unverhältnismäßig hohen Strafen auf Grund des Kumula-
tionsprinzips (Stichwort Rechtssache Maksimovic) eine entsprechende Beschränkung vorge-
nommen werden kann. Dafür existiert seit Jahren ein entsprechender Gesetzesvorschlag, der
vom Gesetzgeber bislang leider nie aufgegriffen wurde. Andererseits hat sich gezeigt, dass in
vielen Fällen die derzeitigen Strafhöhen keine abschreckende Wirkung haben (siehe dazu
Gagawczuk, Lohndumping – Zahlen, Daten, Fakten, DRdA-infas 2017, 318 f). Diesfalls würde
ein höherer Strafrahmen bei Unterentlohnungen von mehr als 25 % das Problem lösen.
Ziel 3:
Entsendungen von Arbeitnehmern zwischen Konzernunternehmen v.a. in den Mitgliedstaaten
der EU können, soweit dem nicht Sinn und Zweck des LSD-BG entgegensteht, ohne die durch
das LSD-BG festgelegten Einschränkungen vorgenommen werden.
Dazu gehörige Maßnahme 3:
Erweiterung der Ausnahmetatbestände für den Anwendungsbereich des LSD-BG.
Fragen für die Evaluierung: