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frist und die höchstmögliche Dauer des Weiterbildungsgeldes oder Bildungsteilzeitgeldes um
jene Zeiträume verlängern, um den sich die Dauer einer zu einem konkreten Ausbildungsziel
führenden Ausbildung auf Grund der durch die Covid-19-Krise bedingten Einschränkungen
verlängert. Die erforderliche Anpassung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
(AVRAG) – Verlängerung der Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit – wurde mit BGBl I Nr.
72/2020 umgesetzt. Darüber hinaus verfolgt die Regelung das Ziel, eine wegen Covid-19-
Maßnahmen unterbrochene Bildungskarenz oder -teilzeit später wieder fortzusetzen zu kön-
nen. Auch soll es zu keiner Rückforderung von Leistungen kommen, wenn das wöchentliche
Stundenausmaß, das für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld ge-
setzlich vorgesehen ist, wegen Einschränkungen infolge der Covid-19-Krise unterschritten
wurde.
Die Anpassung der gesetzlichen Grundlagen für die Bildungskarenz (-teilzeit) und das Weiter-
bildungsgeld (Bildungsteilzeitgeld) an die Corona-bedingten Gegebenheiten wird ausdrücklich
begrüßt. § 81 Abs 16 AlVG ist jedoch zum Teil sehr vage gehalten. Die vorliegende Durch-
führungsweisung kann die Unklarheiten aber nicht abschließend beseitigen.
§ 81 Abs 16 AlVG bezieht sich auf Ausbildungen, die „zu einem konkreten Ausbildungsziel
führen“. Die Durchführungsweisung stellt klar, dass es sich hier grundsätzlich um Ausbildun-
gen handelt, für die ein Abschluss vorgesehen ist und die zu einer Qualifizierung führen. Wei-
ter wird aber betont, dass bei der Frage, welche Ausbildungen dabei in Betracht kommen, kein
allzu strenger Maßstab angelegt werden darf. Der weiten Auslegung des Ausbildungsbegriffes
ist zuzustimmen, da nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass die ausgewählte Weiterbildungs-
maßnahme vom Arbeitsmarktservice bereits als Maßnahme iSd der §§26f AlVG beurteilt und
das Weiterbildungsgeld- bzw Bildungsteilzeitgeld daher zuerkannt wurde.
Einer Präzisierung bedarf es aber dennoch in Bezug auf die Weisung, dass die Verlängerung
der Ermöglichung des Abschlusses der „begonnenen“ Ausbildung dienen muss. Denn zur Fra-
ge, wann eine Ausbildung tatsächlich begonnen haben muss, um von der Regelung des
§ 81 Abs 16 AlVG umfasst zu sein, enthält die Durchführungsweisung keine Klarstellung. Aus
unserer Sicht sollten nicht nur Ausbildungsmaßnahmen erfasst sein, die vor der Corona-Krise
oder Inkrafttreten des § 81 Abs 16 AlVG begonnen und sich dann verzögert haben oder un-
terbrochen wurden, sondern auch jene, die Corona-bedingt nicht oder erst verspätet angetre-
ten werden konnten bzw nach Eintritt der Krise begonnen haben, sich dann aber in deren
Verlauf wegen Covid-19-Maßnahmen verzögert haben. Der Gesetzestext lässt eine solche
Auslegung zu.
Dem Gesetz ist kein Hinweis zu entnehmen, für welchen Zeitraum sich die Rahmenfrist bzw
der Bezug von Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld maximal verlängern kann. Die
Durchführungsweisung präzisiert daher den Zeitraum dahingehend, dass jedenfalls die Zeit
von Mitte März bis Ende Juni 2020 für eine Verlängerung in Frage komme, ebenso aber auch
die Sommermonate Juli und August 2020. Eine Verlängerung der Bildungskarenz bzw -teilzeit
mit gleichzeitigem Anspruch auf die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist somit laut
Durchführungsweisung grundsätzlich um längstens sechs Monate möglich. Eine solche Ein-
schränkung findet im Gesetzeswortlaut aber keine Deckung, sodass auch eine darüberhin-